Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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9. 6. 
Von der Beschauung des Meisterstücks. 
Ist der Meisterrechtsbewerber mit dem vorschriftmäßigen Meisterstück fertig, 
so meldet er solches dem Obermeister, worauf sich dieser nebst dem Beisitzmeister 
abermals zu jenem begiebt, das gefertigte Meisterstück sich vorzeigen läßt und nun- 
mehr mit dem Handwerkésiegel zusiegelt. 
Hierauf sucht der Meisterrechtsbewerber bei dem Obermeister zugleich um Ver- 
fügung der Schau seines Meisterstücke nach, welche dieser sodann in den nächsten 
Tagen veranstaltet, den Meisterrechtobewerber mit dem gefertigten Meissterstück in 
seine Wohnung kommen läßt und mit dem Beisitzmeisier und noch zweien aus der 
Mitte des Handwerks von ihm dem Obermeister gewählten sogenannten Schau- 
meistern dieses Meisterstück in Augenschein nimmt, und mit den übrigen drei Mei- 
stern des Handwerko sein Urtheil darüber fällt, bei welcher Handlung der Jung- 
meister Aufwartung zu verrichten hat. 
6. 7. 
Von der Versammlung des Handwerks zum Meisterwerden. 
Wollte der Meisterrechtsbewerber, um das Meisterrecht zu gewinnen, nicht 
das nächsteintretende Quartal abwarten, so kann auf sein Verlangen dazu durch den 
Jungmeister ein Ausschuß einberufen werden. 
Dieser Ausschuß soll bestehen aus: 
dem zeitigen Obermeister, 
dem Beisibmeister, 
vier älteren Mitgliedern der Meisterschaft, welche durch den Innungs- 
vorsland zu berufen sind, 
drei Mitgliedern de permanenten Ausschusses (S. Art. VI. 8. 4), 
zwanzig anderen Vadimeistern. 
Bei der Berufung der letzteren ist die Reihefolge nach dem Alter des Meister- 
rechts zu beobachten, zu dem Ende eine vollständige Liste aller Innungsmeister ohne 
Unterschied, ob sie biher der Zeugmacher= oder der Lein= und Zeugweberinnung 
angehört haben, aufzustellen und fortzuführen, auch bei dem jedesmaligen Jahres- 
kage, von dem Rathodeputirten beglaubigt, öffentlich auszulegen. 
Jedes anwesende Mitglied dieses Ausschusses erhält bei der Versammlung, 
anstatt des sonst üblichen freien Trinkens, 212 Sgr. aus der Handwerkslade. 
Do darf die Einberufung eines nolchen Ausschusses in den letzten vierzehn 
Tagen vor einem Handwerköquartal nicht erfolgen und werden selbstverständlich,
	        
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