Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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— Thlr. 5 Sgr. — — . den Jungmeister, 
1 — = dem Ober= und Beisi meister für das 
und Zussegeln, 
1- — .— dem Ober= und “m. und den 
beien „Schaumeiseer ern 
2 12- 6 OGebiupeen für die Ausschußmitglieder 
und 
1 — — Forder= und Schließgebühren in die 
Innungslade, dafern das Meisterwer- 
den nicht an einem Quartaltage, son- 
dern vor dem Ausschusse (§F. 7) er- 
folgt; geschieht es aber an einem 
Quartaltage, so fallen diese beiden 
Posten weg. 
b. Bei Erwerbung des Landmeisterrechts: 
3 - — Sr. — Pf in Unsere Rentcasse, 
15 : in die Handwerkslade, 
dem Jungmeister, 
* dem Ober= und Veisitmeister für das 
An= und Zusiegeln, 
1—— .— : dem Ober= und Fefow und den 
beiden Schaumeistern 
; - — — :in die Leichencasse, 
— 15 = — in die Krankencasse deéjenigen Orts, 
in welchem der neue Meister sich nie- 
derläßt (s. oben 1 D). 
— : 10 — - dem Foheistrnn 
— 145 -— dem Obermeister, 
— 10 — dem Handnerkefchrelber, 
azu 
1- — -Ê—— -Enatschadigung für den Ober- und Bei 
sitzmeister, wenn dieselben beim An- 
und Zusiegeln einen Weg auf das 
Land zu machen haben, 
1 — — in den Kirchkasten, wenn der Wohn- 
ort des neuen Meisters in die hiesige 
Stadt elngepfarrt ist.
	        
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