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4. 8.
Die Dächer sind durchaus als Satteldächer auszuführen und nur unter beson-
deren Verhältnissen können Pultdächer und Pferdekopfdächer in Gehöften gestattet
werden. Erstere dürfen l 8 als die halbe, letztere nie mehr als die ganze
Gebäudetiese zur Höhe er
—3 * %nz deren Gefährlichkeit bei entstehendem Schadenfeuer
unstatthaf
Die Vintergebaude dürfen die Vordergebäude nie überragen.
. 39.
Die Errichtung von Ställen, Magazinen, Remisen an den Straßen in den
Städten bann nur unter besonderen Verhältnissen Ausnahmsweise gestattet werden.
Dieselben müssen mit einem Stockwerke überbaut und die Parterreräume jedesmal
überwölbt sein, auch darf die Eingangsthüre in Ställe nie unmittelbar von der
Straße aus angebracht sein.
8. 40.
Die Fußbodenhöhe des Parterres über der Straßenmitte darf nie unter ½
Elle betragen
Siufen vor der Flucht der Gebäude in den Städten anzubringen, ist nicht
gestattet, vielmehr sind dieselben in die Mauer aufzunehmen.
Ingleichen sind überall Wetterdächer und jede über die Häuferflucht vorsprin-
gende Ehneschtung, mit Ausnahme der Altane untersagt.
6. 41
Jedes neue Gebäude in den Städten muß wenigstens an den von den Stra-
sien aus sichtbaren Seiten binnen zwei Jahren nach dessen Vollendung mit masstven
Abput und Färbung versehen werden.
Bereité erbaute und noch nicht abgepuhte Häuser der Städte müssen binnen
zwei Jahren von Erlaß dieser Bauordnung an in der bezeichneten Weise abgeputzt
und gesärbt werden. Ec ist jedoch bei Gebäuden, die in Nebenstraßen oder abge-
sondert in erheblicher Entfernung von den mit einander enger verbundenen Häusern
der innern Stadt stehen, oder aufgeführt werden, eine einfache Verputzung mit
Färbung nachzulassen.
Grelle und auffollende Farben sind durchgehends zu vermeiden.
Auch bei neuen Wohngebäuden auf dem Lande soll künftig wenigstens ein
leichter Abpuh mit Färbung angebracht werden, jedoch bleibt, falls die Gebäude
von Fachwand ausgeführt werden, ein Unterschied zwischen Holz und Steinfärbung
nachgelassen.