Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Gesellen machen. Lehterer hal vielmehr, wenn er beim Handwerk bleiben will, 
seine Lehre von vorn zu beginnen, und arlikelmäßig auszuhallen. 
S. 4. 
Von der Lehrzeit und dem Lehrgelde. 
Der Lehrling darf aich eher aufgedingt werden, als bis er vierzehn Tage 
bis vier Wochen bei dem Meister gewesen, und sich gezeigt hat, daß ihm das 
Handwerk gefalle und er sich dazu schicke; jedoch soll kein Meister ohne des Ober- 
meislers Vorwissen einen Lehrling auf die Probe nehmen, noch denselben länger 
als die vorgeschriebene Zeit, und jeden Falles nicht länger, als bis zum nachsten, 
auf die Annahme folgenden Quartal auf der Probe behaltenz widrigen Falles ver- 
wirkt der Meister, wenn auch der Junge bei dem Handwerk verbleiben sollie, für 
jede Woche mehr eine Buße von fünf Silbergroschen zur Handwerkslade. 
Der Lehrling muß, wenn er nicht eines Meisters Sohn ist, drei Jahre, wenn 
er aber eines Meisters Sohn ist, zwei Jahre vom Aufdingen an, lernen; der Lehr- 
meister ist könftig nicht mehr, wie früher, befugt, ihm an dieser Lehrzeit Etwas 
zu erlassen. " 
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zeit bedingen. 
Der bei der Zeugmacherinnung bieher stattgehabte Gebrauch, daß Meister 
ihre Söhne vor dem wirklichen Antritt der Lehre als Lehrlinge einschreiben lassen, 
ist für die Folgezeit verboten; rücksichtlich derjenigen Meisterssöhne, welche bis jetzt 
auf diese Weise eingeschrieben worden, bewendet es zwar bei der erfolgten Ein- 
schreibung; die Lehrzeit ist jedoch enst von dem Zeitpunkt an, wo sie die F. 1 be, 
stimmte Befähigung erlangt, zu berechnen. 
Es versteht sich von selbst, daß der Lehrling die ganze Lehrzeit über, sich be- 
ständig und fortwährend bei dem Lehrmeister befinden muß, und sich nicht abwech- 
selnd bei seinem Vater oder andern Personen, wenn sie auch von der nehmlichen 
Profellen wären, aufhalten darf. 
wie viel Lehrgeld und in welchen Fristen dasselbe berichtiget werden 
soll? 2% von der llebereinkunft der Interessenten abz ehe und bevor aber dals- 
selbe ganzlich bezahlet worden ist, kann dem Meister die Loosprechung des Felhr- 
lings nicht abgenöthigt werden, es wäre denn dieser, oder wer soust zur Zahlung 
des behrgeldes für denselben sich verbindlich gemacht hätte, nicht vermögend, das- 
selbe zu berichtigen. In diesem Fauie soll der Lehrling zwar dennoch freigesprochen 
werden, dafür aber verbunden sein, sich bei seinem Lehrmeister oder einem andern 
hiesigen Meister so lange in Arbeit zu begeben, bis er seinen Lehrmeister wegen
	        
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