Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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de5 Lehrgeldes völlig befriediget oder dieser ihm die Schuld erlassen hat, als bis 
dahin demselben auch kein Paß oder Wanderbuch ausgestellt werden soll. 
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Von Unterbrechung der Lehrzeit. 
Wenn eines verstorbenen Meisters nachgelassene Wirtwe, durch einen tüchtigen 
Gesellen, das Handwerk forttreibt, die Hälfte der behrzeit auch bereits überstanden 
ist, und die Wittwe nebst des Lehrlings Eltern oder Vormund darüber einverstan- 
den sind, kann der vLehrling in dieser Werkstatt das Gewerbe vollends erlernen. 
Wäürde aber diese Uebereinkunft nicht stattsinden, oder hätte der Lehrling die Hälfte 
der Lehrzeit noch nicht überstanden, so liegt es der Innung ob, dem Lehrling einen 
andern Meister zu verschaffen, und wenn sich keiner in Güte zu Annahme des 
Lehrlings verstehen will, so ist derjenige dazu verbunden, welcher, wie biöher ge- 
schehen, durch das Loos dazu bestimmt wird. Der Uebertritt zu einem andern 
Meister geschieht vor offener dade und wird im Jungenbuche vorgemerkt. 
Das etwa verabredet gewesene Lehrgeld wird helschn den Erben des verstor- 
benen Lehrmeisters und dessen Nachfolger dermaßen getheilt, daß, wenn der Todes- 
fall sich im ersten Drittheil der Lehrzeit ereignet hat, den Erben des verstorbenen 
behrmeistero die eine, und dem neuen Lehrmeister die andere Hälfte, im zweiten 
Drittheil der Lehrjahre den Erben zwei Drittheile und dem neuen Meister nur 
ein Drittheil, endlich im letzten Drittheil der behrzeit, den Erben das volle Lehr- 
geld gehören und verbleiben soll. 
Auf dieselbe Weise soll es allenthalben im Falle des bürgerlichen Todes des 
Lehrmeisters gehalten werden, wenn nehmlich derselbe durch Urtheil und Recht sei- 
nes Meisterrechts vertasig wird, oder in Nahrungsverfall geräth und das Gewerbe 
fortzusetzen unvermögend 
enn aber der bohrung vor Beendigung der Lehrjahre verstirbt, so gebühret 
dem Lehrmeister von dem etwa ausgemacht gewesenen Lehrgelde eben dasjenige und 
in der Maße, was und wie so oben den Erben des verstorbenen Lehrmeisteré zu- 
gebilliget worden, und hat übrigens der Eintritt einer geistigen oder körperlichen 
Unfähigkeit, das Handwerk zu erlernen, gleiche Wirkung mit dem . 
Im Falle endlich der Lehrmeister oder der Lehrling erhebliche Ursachen zu ha- 
ben vermeinen sollten, den Lehrvertrag aufzuheben, so sind selbige bei der Innung 
gehörig vorzubringen, und wird der Lehrling, daferne die Angaben gegründet be- 
sunden werden, aus der Werkstatt entlassen, und wird es auch in diesem Falle mit 
dem etwa bestimmt gewesenen Lehrgeld, nach Verhältniß der Lehrzeit und nach den 
obigen Bestimmungen gehalten. Es kann auch der Lehrling nach erfolgter Tren- 
nung von seinem Lehrmeister die ihm noch mangelnde Lehrzeit bei einem andern
	        
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