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de5 Lehrgeldes völlig befriediget oder dieser ihm die Schuld erlassen hat, als bis
dahin demselben auch kein Paß oder Wanderbuch ausgestellt werden soll.
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Von Unterbrechung der Lehrzeit.
Wenn eines verstorbenen Meisters nachgelassene Wirtwe, durch einen tüchtigen
Gesellen, das Handwerk forttreibt, die Hälfte der behrzeit auch bereits überstanden
ist, und die Wittwe nebst des Lehrlings Eltern oder Vormund darüber einverstan-
den sind, kann der vLehrling in dieser Werkstatt das Gewerbe vollends erlernen.
Wäürde aber diese Uebereinkunft nicht stattsinden, oder hätte der Lehrling die Hälfte
der Lehrzeit noch nicht überstanden, so liegt es der Innung ob, dem Lehrling einen
andern Meister zu verschaffen, und wenn sich keiner in Güte zu Annahme des
Lehrlings verstehen will, so ist derjenige dazu verbunden, welcher, wie biöher ge-
schehen, durch das Loos dazu bestimmt wird. Der Uebertritt zu einem andern
Meister geschieht vor offener dade und wird im Jungenbuche vorgemerkt.
Das etwa verabredet gewesene Lehrgeld wird helschn den Erben des verstor-
benen Lehrmeisters und dessen Nachfolger dermaßen getheilt, daß, wenn der Todes-
fall sich im ersten Drittheil der Lehrzeit ereignet hat, den Erben des verstorbenen
behrmeistero die eine, und dem neuen Lehrmeister die andere Hälfte, im zweiten
Drittheil der Lehrjahre den Erben zwei Drittheile und dem neuen Meister nur
ein Drittheil, endlich im letzten Drittheil der behrzeit, den Erben das volle Lehr-
geld gehören und verbleiben soll.
Auf dieselbe Weise soll es allenthalben im Falle des bürgerlichen Todes des
Lehrmeisters gehalten werden, wenn nehmlich derselbe durch Urtheil und Recht sei-
nes Meisterrechts vertasig wird, oder in Nahrungsverfall geräth und das Gewerbe
fortzusetzen unvermögend
enn aber der bohrung vor Beendigung der Lehrjahre verstirbt, so gebühret
dem Lehrmeister von dem etwa ausgemacht gewesenen Lehrgelde eben dasjenige und
in der Maße, was und wie so oben den Erben des verstorbenen Lehrmeisteré zu-
gebilliget worden, und hat übrigens der Eintritt einer geistigen oder körperlichen
Unfähigkeit, das Handwerk zu erlernen, gleiche Wirkung mit dem .
Im Falle endlich der Lehrmeister oder der Lehrling erhebliche Ursachen zu ha-
ben vermeinen sollten, den Lehrvertrag aufzuheben, so sind selbige bei der Innung
gehörig vorzubringen, und wird der Lehrling, daferne die Angaben gegründet be-
sunden werden, aus der Werkstatt entlassen, und wird es auch in diesem Falle mit
dem etwa bestimmt gewesenen Lehrgeld, nach Verhältniß der Lehrzeit und nach den
obigen Bestimmungen gehalten. Es kann auch der Lehrling nach erfolgter Tren-
nung von seinem Lehrmeister die ihm noch mangelnde Lehrzeit bei einem andern