Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Nach überstandener und beendigter Lehrzeit wird der bisherige Lehrling, von 
seinem Meister wiederum vor das versammelte Handwerk gebracht und nach Be- 
richtigung der §. 8 bestimmten Gebühren und dem Obermeister abgestatteten Hand- 
gelöbniß, den in Zunftsachen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sowie 
diesen Innungcartikeln, genau und durchgängig gehorsam Folge leisten zu wollen, 
frei und losgesprochen, und dadurch aller und jeder, einem Gesellen dieses Hand= 
werke zukommenden Rechte und Vorzüge theilhaftig; es hat aber der Losgesprochene 
vorhero noch das Ordnungsmähige bei der Brüderschaft zu beobachten. Die baare 
Caution oder der Bürgschaftöschein wird hierauf aus der Lade zurückgegeben, und 
dem Loögesprochenen, insofern er eines besondern Lehrbriefs bedürfte, gegen Entrichlung 
von 2 Thlr., wovon die eine Hälfte in Unsere Rentcasse und die andere Hälfte in 
die Handwerkolade kommt, ingleichen von 10 Sgr. an den Obermeister und 1 Thlr, 
an den Handwerkeschreiber, ein solcher unter dem Innungs-Siegel und der Unter- 
schrift des Ober= und Lehrmeisters, sowie des Rathsdeputirten ausgefertiget; es 
bleibet aber die Urschrift dieses Lehrbriefs so lange in der Lade liegen, bis der 
bosgesprochane sich irgendwo niederlassen und das Meisterrecht gewinnen will. 
Soll das Aufdingen oder Lossprechen außer dem Quartaltage deschegen, so 
kann zu diesem Behufe zwar auf Ansuchen der Betheiligten ein Ausschuß des Hand- 
werks nach Maßgabe dre Art. I. . 7 einberufen werden; es hat aber in diesem 
Falle der Lehrling, er sei nun Meisterssohn oder Fremder, außer den §. 8 fest- 
gesetzten Scbbhren, *rznb 
— Thlr. 15 Sgr. — Pf. Forder und Schließgebühren, 
un 
2 „ 12 „ 6 „„Gebühren für die Ausschußmitglieder, zu 
erlegen. 
8. 10. 
Benubung der Fortbildungsschule für Handwerker. 
Jeder Lehrling, er befinde sich in der Stadt oder auf dem bande, ist ver- 
pflichter, während seiner Lehrzeit die hier bestehende Fortbildungsschule für Hand- 
werker fleißig und regelmäßig zu besuchen; der Lehrmeister darf den behling daran 
auf keine Weise hindern, ist vielmehr verbunden, denselben dazu ernstlich anzuhalten. 
Daß der Lehrling dieser Verpflichtung gehörig nachgekommen ist, hat er bei 
der Anmeldung zum Lossprechen (F. 9) durch Vorlegung der von der Fortbildungs- 
schule erhaltenen Censur nachzuweisen. bautet dieselbe nicht wenigstens 
„genügend““ 
so darf die Innung den Lehrling ncht losfprechen, hat ihn vielmehr zurückzuweisen, 
bls er durch Fleiß und Aufmerksamkeit noch zu dieser Eensur gelangt ist.
	        
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