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der Richtigkeit des vorzuzeigenden Brlefs, nach welchem er verschrieben
worden, sich unterwersen, und wird erst, wenn hierbei allenthalben nichts
zu erinnern befunden worden, bes dem Melster, der ihn verschrieben, in
Arbeit gebracht. Wenn aber der vorzuzeigende Brief falsch befunden
wurde, hat Unser Polizeiame den Schuldigen angemessen zu bestrafen,
oder, wenn sich dabei ein, seine Comptenz überschreitendes Vergehen
herausstellen würde, die Sache an Unser Criminalgericht abzugeben.
wenn eine Wittwe eines Gesellen bedarf, so hat dieselbe vor jedem an-
dern Meister, der sich auch früher gemeldet und einschreiben lassen, den
Vorzug, ja sie ist in Ermangelung einwandernder fremder Gesellen be-
rechtigt, bei einem Meister, welcher zwei Gesellen in Arbeit hat, den
einen auszuheben und für sich in Arbeit zu nehmen, jedoch kann sie diese
letzterwähnte Befugniß überhaupt nur zwei Male und auch nicht beide
ale gegen einen und ebendenselben Meister ausüben.
Gleiche Vorzüge wie den Meisters-Wittwen, rücksichtlich der Ge-
sellen, sollen auch einem Mitmeister, welcher in langwieriger, zur Arbeit
unfähig machender Krankheit sich befindet und diesen seinen kranken und
arbeitsunvermögenden Zustand durch ärztliches Zeugniß zu bescheinigen
vermag, zu Theil werden.
8. 4.
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Von h 9 des dersbuchs
Wenn ein eingewanderter Gesell allhier in Arbeit kommt, so bleibt dessen
Wanderbuch bei Unserem Polizeiamt in Verwahrung. Will derselbe nach der Zeit
wieder auswandern, so hat er sich wegen Visirung und Rückgabe des Wanderbuchs
bei Unserem Polizeiame zu melden und ein Zeugniß des Obermelsters über seine
hiesige Arbeit beizubringen, wofür der Obermeister eine Gebühr von 2½ Sgr. zu
erhalten hat.
Für die Vistrung sind an Unser Polizeiamt die tarmäßigen Gebühren zu ent-
richten.
Würde der Geselle Schulden oder eines Vergehens halber ohne Wanderbuch
austreten, so ist derselbe mit Vorwissen Unseres Polizeiamtes in der Gesellenrolle
als bescholten und handwerksuntüchtig anzumerken.
C. 3.
Vom Abschiedgeben und Abschiednehmen.
Dem Meister sowohl als dem Gesellen steht frei, die zwischen ihnen bestandene
Verbindung, ohne irgend einen Beweggrund dafür anführen zu mässen, hinwiederum