Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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aufzuheben, jedoch muß nokhwendig acht Tage vorher die bestimmte Aufkündigung 
geschehen sein. Geschieht solches von Seiten des Meisterö, so kann der Geselle 
ohne Anstand wieder bei einem andern hiesigen Meister in Arbeic treten; kündigt 
aber der Geselle, so soll ihm zwar gestattet sein, bei einem andern, und wenn er 
auch diesem die Arbeit kündigte, bei einem dritten Meister in Arbeit zu kreten. 
Kündigt er nun aber auch dem dritten Meister die Arbeit, so ist er, wenn der 
Meister ihm nicht solches kreiwillig Fnht gehalten, auf ein Vierteljahr auszuwan- 
dern, ehe er wieder hier in Arbeit treten darf, und es ist jedem hiesigen Meister 
bei Einem Thaler Strafe zur Handwrtalare verboten, ihn vor Ablauf dieser Frist 
in Arbeit zu nehmen. In dieselbe Strafe fällt auch der Geselle, und ist verbunden, 
sofort wieder auszuwandern, darf auch vor einem Vierteljahr nicht zurückkehren. 
ie von Seiten des Gesellen erfolgte Kündigung hat der Meister bei Einem 
Thaler Strafe in dessen Arbeits= oder Auflagebuch vorzumerken 
Ohne Kündigung kann jedoch der Meister den Gesellen #aus der Arbeit ent- 
lassen 
a. wenn derselbe den Meister oder eine zu dessen Familie gehörige Person 
wörtlich oder thätlich beleidigt, 
b. wenn er sich beharrlich ungehorsam und widerspänstig gegen des Meisters 
Anordnungen bezeigt, 
o. wenn er Frau oder Kinder des Meisters zum Bösen verleicet, oder ver- 
dächtigen Umgang mit ihnen pflegt, 
4l. wenn er sich Veruntreuungen gegen den Meister zu Schulden kommen 
läßt, 
C. wenn er mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht. 
Ist der Gesell ein Auswärtiger, so hat der Meister in den unter 4 und e 
bemerkten Fällen Anzeige bei Unserem Poizeiamte zu machen, damit nach Befinden 
wegen Ausweisung des Gesellen Verfügung getroffen werden kann. 
Uebrigens hat jeder Geselle, der bei einem hiesigen Meister in Arbeit gestan- 
den hat, und bei einem andern hiesigen Meister in Arbeit treten will, einen von 
dem Obermeister zu beglaubigenden und mit dem Innungösiegel zu versehenden 
Arbeitsenklassungsschein beizubringen, ehe ein anderer Meister ihn in Arbeit nehmen 
darf; dieß ist auch rücksichtlich der beweibten Gesellen, welche ihre eigene Wohnung 
haben (der sogenannten Hausknappen), genau zu beobachten. Zuwiderhandlungen 
gegen diese Vorschrift werden, sowohl an dem Gesellen, als an dem Meister, welcher 
ihnv erbotswidrig in Arbeit nimme, mit einer Buße von Einem Thaler zur Hand- 
werkslade geahndet.
	        
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