Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 251 — 
g. 6. 
Rechte und Verbindlichkeiten der Meister und Gesellen unter sich. 
Der Geselle ist zum schuldigen Gehorsam, zur treuen und fleißigen Arbeit 
nach des Meisters Anweisung, jedoch seinen Kräften angemessen, verpflichtet; allein 
haͤusliche und andere als Gesellenarbeiten können ihm nicht angefonnen werden. 
Dagegen ist ihm der bedungene Lohn ordentlich zu reichen, und genießt der etwaige 
Rücklkand desselben, bei entstehendem Concurs über des Meisters Vermögen, den 
Vorzug des Liedlohns. Wenn aber der Geselle den rückständigen Lohn sich vom 
Meister hätte verziehen lassen, so wäre daraus eine Verwandlung desselben in ein 
Darlehn entstanden, und das beigelegte Verzugsrecht siele solchenfalls weg. Uebri- 
gens ist der Geselle, da die unbeweibten Gesellen gewöhnlich in des Meisters Woh- 
nung ihr Quartier und Nachtlager haben, gehalten, sich des Abends zu rechter Zeit 
und längstens um 11 Uhr zu Hause zu begeben. Auch wird das Feiern der so- 
genannten blauen Montage hiermit ernstlich und bei Strafe verboten. 
8. 7. 
Dertliche Bestimmung der Gesellenarbeiten. 
Jeder Geselle, er sei ledig oder beweibt, muß in der Wohnung und Werk- 
statt seines Meisters arbeiten und ist es keinem verheiratheten Gesellen erlaubt, in 
seinem Quartier einen Weberstuhl zu haben und daselbst für den Meister zu 
arbeiten. 
Einem Meister aber, welcher für einen Mitmeister als Geselle arbeitet, ist es 
verstattet, in seiner eigenen Wohnung und also außer dem Hause des Meisters, 
für welchen er arbeitet, die Waare zu fertigen. 
Arlisiel V. 
Von Junungsgeldern, Strafen und Dispensationen. 
. 1. 
Von Entrichtung der Innungs-, Dispensations= und 
trafgelder. 
Bei zehn Thaler Strafe des Obermeisters in Unsere Rentcasse, darf kein Lehr- 
ling aufgedingt, losgesprochen oder ein Meisterrecht bekannt werden, ehe und bevor
	        
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