Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 252 — 
die geordneten so landesherrlichen, als übrigen Gebühren und Diepensationsgelder 
baar bezahlet und resp. Bescheinigung darüber beigebracht worden. Es können 
daher Rückstände dieser Art gar nicht vorkommen, hingegen sind Rückstände an 
Quartalgeldern, Strafen und dergleichen, wenn ernstliche Erinnerungen bei den Säu- 
migen nicht fruchten, in Zeiten bei der Obrigkeit zur Beitreibung anzuzeigen. 
n 
Vom Erlaß der Innungsgelder. 
m Falle Wir Einem oder dem Andern Dasjenige, was in Unsere Renccasse, 
in die Innungslade, in den Kirchkasten und in die Cämmereicasse zu entrichten ist, 
ganz oder zum Theil erlassen sollten, so hat sich die Imng genau darnach zu 
achten und kann und darf auch Dasjenige, was Wir an in die Handwerkslade 
fließenden Geldern erlassen haben, bei zehn Thaler Srrafe in Unsere Rentcasse, 
unter keinerlei Titel verlangen. Wir werden es aber bei Unseren Erlassen jederzeit 
ausdrücklich bemerken, wenn sich selbige auf die, der Innung artikelmäßig zugehs- 
rigen Gelder mit erstrecken sollen, und einen so ausgedehnten Erlaß nur in seltenen 
Ausnahmefällen bewilligen. 
8. 3. 
Verbot aller Anmaßung in Rücksicht der Gebühren, Strafen 
und Dispensationen. 
Die etebren#3 - selbige in diesem Innungsbriefe bestimmt sind, können 
unter keinem Vorwand, am wenigsten unter dem eines freiwilligen Geschenks öber- 
haupt sowohl, als nobesonder- bei Gewinnung des Meisterrechts, bei willkürlicher, 
der Größe der Anmaßung angemessenen obrigkeitlichen Strafe, erhöht wieen 
Ingleichen hat sich die Innung bei Bestimmung der ihr nachgelassenen Bußen u 
Absindungen lediglich auf die Vorschrift dieses Innungöbriefes zu beschränken 1r 
bei unausbleiblich ernstlicher Ahndung sich aller Willer zu enthalten. Auf keinen 
Fall ist dieselbe befugt, einem Meister oder Gesellen das Handwerk zu legen und 
jenen von den Innungsversammlungen augguschließen, vielmehr bleibt solches dem 
Erkenntniß der Obrigkeit, welche allein befugt ist, einem Unserer Unterthanen seinen 
Broderwerb Vergehens halber zu entziehen, lediglich und allein vorbehalten. 
Endlich bleibt es wie bisher der Innung verstattet, von denen, welche auch 
künftig wegen des einen oder des andern, zur Erlangung des Meilterrechts nöthi- 
gen Ersordernisses, oder auch in jedem andern Fall von Uns aus bewegenden 
Ursachen und zwar nicht ohnentgeltlich, sondern gegen Erlegung eines bestimmten 
Geldbetrags in Unsere Rentcasse, Dispensation erlangen, über jeden Thaler des in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.