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die geordneten so landesherrlichen, als übrigen Gebühren und Diepensationsgelder
baar bezahlet und resp. Bescheinigung darüber beigebracht worden. Es können
daher Rückstände dieser Art gar nicht vorkommen, hingegen sind Rückstände an
Quartalgeldern, Strafen und dergleichen, wenn ernstliche Erinnerungen bei den Säu-
migen nicht fruchten, in Zeiten bei der Obrigkeit zur Beitreibung anzuzeigen.
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Vom Erlaß der Innungsgelder.
m Falle Wir Einem oder dem Andern Dasjenige, was in Unsere Renccasse,
in die Innungslade, in den Kirchkasten und in die Cämmereicasse zu entrichten ist,
ganz oder zum Theil erlassen sollten, so hat sich die Imng genau darnach zu
achten und kann und darf auch Dasjenige, was Wir an in die Handwerkslade
fließenden Geldern erlassen haben, bei zehn Thaler Srrafe in Unsere Rentcasse,
unter keinerlei Titel verlangen. Wir werden es aber bei Unseren Erlassen jederzeit
ausdrücklich bemerken, wenn sich selbige auf die, der Innung artikelmäßig zugehs-
rigen Gelder mit erstrecken sollen, und einen so ausgedehnten Erlaß nur in seltenen
Ausnahmefällen bewilligen.
8. 3.
Verbot aller Anmaßung in Rücksicht der Gebühren, Strafen
und Dispensationen.
Die etebren#3 - selbige in diesem Innungsbriefe bestimmt sind, können
unter keinem Vorwand, am wenigsten unter dem eines freiwilligen Geschenks öber-
haupt sowohl, als nobesonder- bei Gewinnung des Meisterrechts, bei willkürlicher,
der Größe der Anmaßung angemessenen obrigkeitlichen Strafe, erhöht wieen
Ingleichen hat sich die Innung bei Bestimmung der ihr nachgelassenen Bußen u
Absindungen lediglich auf die Vorschrift dieses Innungöbriefes zu beschränken 1r
bei unausbleiblich ernstlicher Ahndung sich aller Willer zu enthalten. Auf keinen
Fall ist dieselbe befugt, einem Meister oder Gesellen das Handwerk zu legen und
jenen von den Innungsversammlungen augguschließen, vielmehr bleibt solches dem
Erkenntniß der Obrigkeit, welche allein befugt ist, einem Unserer Unterthanen seinen
Broderwerb Vergehens halber zu entziehen, lediglich und allein vorbehalten.
Endlich bleibt es wie bisher der Innung verstattet, von denen, welche auch
künftig wegen des einen oder des andern, zur Erlangung des Meilterrechts nöthi-
gen Ersordernisses, oder auch in jedem andern Fall von Uns aus bewegenden
Ursachen und zwar nicht ohnentgeltlich, sondern gegen Erlegung eines bestimmten
Geldbetrags in Unsere Rentcasse, Dispensation erlangen, über jeden Thaler des in