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durch die gesammte anwesende Meisterschaft nach einfacher Stimmenmehrheit mit-
telst Wahlzettel ein neuer Beisitzmeister gewählt, dabei hat jeder Waͤhlende seinen
Wahlzettel eigenhändig zu schreiben, oder, wenn er dieß nicht vermag, durch den
Rathsdeputirten, nicht aber durch irgend eine andere Person, schreiben zu lassen;
außer dem Rechchenmtirten ist jedem Anwesenden verboten, einen Wahlzettel für
einen ann zu schr
Zu dieser Weln zan der biöherigen Einrichtung gemäß, von den Innungs=
obern zu Bekleidung dieses Amtes befähigte Meister in Vorschlag zu bringen,
e6 bleibt jedoch der Innung unbenommen, die Wahl auch auf andere Mitmeister
zu richten.
Die Wählenden haben dabei die Ehre und das wahre Beste der Innung stets
im Auge zu behalten, und daher bei Abgebung ihrer Stimme auf guten Ruf,
Alter und Erfahrung in Innungssachen, sowie auf die erforderliche Fähigkeit, das
Beste der Innung allenthalben zu befördern, gewissenhaft zu sehen, und sich dabei
aller Privat= und Nebenabsichten zu enthalten.
Die Wahl kann ebensowohl auf unangesessene, als auf angesessene Stadtmei-
ster gerichtet werden; in beiden Fällen ist erforderlich, daß der Gewählte schon
zwanzig Jahre Meister ist, und einen tüchtigen, von dem Handwerk für gut be-
fundenen Bürgen für sich stelle; vermag er dieses nicht, so ist zu einer neuen Wahl
zu schreiten.
Die Bürgschaft ist gerichtlich zu leistenz die dadurch entstehenden Kosten sind
aus der Innungslade zu berichtigen
Die erfolgte Wahl ist durch den Rathsdeputirten binnen drei Tagen Unserer
Landesregierung zur Bestätigung anzuzeigen; nach deren Erfolg hat der Raths-
deputirte den neugewählten Beisiczmeister in Gegemwart des Obermeisters mittelst
Handschlags in Pflicht zu nehmen, und sodann die erfolgte Bestätigung der Wahl
und Verpslichtung des BeisitzmeisterS durch das Amtöblatt zu veröffentlichen.
Sollte wider Verhoffen eine so unpassende Wahl vorkommen, daß Unsere
Landeöregierung Bedenken trüge, dieselbe zu bestätigen, so ist eine anderweite Wahl
vorzunehmen, und zu diesem Behufe eine außerordentliche Innungsversammlung
anzuberaumen.
Ober= und Beisitmeister haben bei ihrem Amtsantritte in die Hand des
Rathödeputirten anzugeloben, daß sie den Innungageseben pünktlich und gewissen-
haft nachkommen und Folge leisten, auch, was sonst erforderlich und der Innung
nützlich, gebührend brobachten, und daß dagegen gehandelt werde, nicht gestatten,
vielmehr fest und unverbrüchlich darüber halten, nicht weniger auch sonst in allen
und jeden Vorfällen der Innung treu und redlich und ohne alle Leidenschaft vor-
stehen wollen.