Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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durch die gesammte anwesende Meisterschaft nach einfacher Stimmenmehrheit mit- 
telst Wahlzettel ein neuer Beisitzmeister gewählt, dabei hat jeder Waͤhlende seinen 
Wahlzettel eigenhändig zu schreiben, oder, wenn er dieß nicht vermag, durch den 
Rathsdeputirten, nicht aber durch irgend eine andere Person, schreiben zu lassen; 
außer dem Rechchenmtirten ist jedem Anwesenden verboten, einen Wahlzettel für 
einen ann zu schr 
Zu dieser Weln zan der biöherigen Einrichtung gemäß, von den Innungs= 
obern zu Bekleidung dieses Amtes befähigte Meister in Vorschlag zu bringen, 
e6 bleibt jedoch der Innung unbenommen, die Wahl auch auf andere Mitmeister 
zu richten. 
Die Wählenden haben dabei die Ehre und das wahre Beste der Innung stets 
im Auge zu behalten, und daher bei Abgebung ihrer Stimme auf guten Ruf, 
Alter und Erfahrung in Innungssachen, sowie auf die erforderliche Fähigkeit, das 
Beste der Innung allenthalben zu befördern, gewissenhaft zu sehen, und sich dabei 
aller Privat= und Nebenabsichten zu enthalten. 
Die Wahl kann ebensowohl auf unangesessene, als auf angesessene Stadtmei- 
ster gerichtet werden; in beiden Fällen ist erforderlich, daß der Gewählte schon 
zwanzig Jahre Meister ist, und einen tüchtigen, von dem Handwerk für gut be- 
fundenen Bürgen für sich stelle; vermag er dieses nicht, so ist zu einer neuen Wahl 
zu schreiten. 
Die Bürgschaft ist gerichtlich zu leistenz die dadurch entstehenden Kosten sind 
aus der Innungslade zu berichtigen 
Die erfolgte Wahl ist durch den Rathsdeputirten binnen drei Tagen Unserer 
Landesregierung zur Bestätigung anzuzeigen; nach deren Erfolg hat der Raths- 
deputirte den neugewählten Beisiczmeister in Gegemwart des Obermeisters mittelst 
Handschlags in Pflicht zu nehmen, und sodann die erfolgte Bestätigung der Wahl 
und Verpslichtung des BeisitzmeisterS durch das Amtöblatt zu veröffentlichen. 
Sollte wider Verhoffen eine so unpassende Wahl vorkommen, daß Unsere 
Landeöregierung Bedenken trüge, dieselbe zu bestätigen, so ist eine anderweite Wahl 
vorzunehmen, und zu diesem Behufe eine außerordentliche Innungsversammlung 
anzuberaumen. 
Ober= und Beisitmeister haben bei ihrem Amtsantritte in die Hand des 
Rathödeputirten anzugeloben, daß sie den Innungageseben pünktlich und gewissen- 
haft nachkommen und Folge leisten, auch, was sonst erforderlich und der Innung 
nützlich, gebührend brobachten, und daß dagegen gehandelt werde, nicht gestatten, 
vielmehr fest und unverbrüchlich darüber halten, nicht weniger auch sonst in allen 
und jeden Vorfällen der Innung treu und redlich und ohne alle Leidenschaft vor- 
stehen wollen.
	        
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