Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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(3. 
Beobachtung der Landes= und Innungsgesebe. 
So wie sich nun das Handwerk der Lein= und Zeugweber überhaupt nach 
den Landesgesetzen, und in allen Innungsangelegenheiten nach diesen Innungoarti= 
keln, auch obrigkeitlich anerkanntem löblichen Handwerksgebrauch und Gewohnheit 
zu achten hat, also haben auch die Innungs-Obern vorzüglich dahin zu sehen, daß: 
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NeillbksmJnllungö-ArlisklncathalkenchocschkifkenundVekokd- 
IWIAMsowohlvondecsnnnngüberhaupt,alövonicdemzudckselbea 
gehoͤrigen Zunftverwandten insbesondere, befolgt und beobachtet werden. 
Im Falle aber den Obern oder der ganzen Innung das Eine oder das 
Andere in einem Artikel nicht deutlich genug erscheinen, und wie die 
s zu verstehen ihnen zweifelhaft sein sollte, so darf weder die In- 
ung noch deren Vorstand sich hierüber eine Entscheidung bei unaus- 
bleilichen Strafe und Wiederaufhebung des Verhandelten anmaßen, 
sondern es muß wegen Auslegung der zweifelhaften Bestimmung bei 
Unserer bandecregieneng. angefraget werden; 
die Innungsverhandlungen, Bugen und dergleichen müssen jederzeit die- 
sen Innungsartikeln, und in Ermangelung wörklicher Vorschrift, aner- 
kanntem löblichen Handwerkögebrauch' gemäß verbleiben, würde dagegen 
etwas begonnen, so ist es der Innungs-Obern Pflicht, solches bei Un- 
serer handeöregierung anzuzeigen; 
dafern auch zwischen einzelnen Innungs-Verwandten, Meistern, Gesellen 
oder Lehrlingen, Irrungen in Handwerkssochen entstehen sollten, so ist 
es der Innungs- Lorn Pflicht, solche in Güte beizulegen und abzu- 
machen, bei nicht bewirkter gütlicher Vereinigung aber mussen sich die 
Obern der Entscheidung, und einer Strafe und heausferlegung ent- 
halten und vielmehr in diesem Falle die Irrung vor den permanenten 
Ausschuß bringen, damit in Gemäßheit dieser Innungsgesebe die Sache 
abgethan und erledige werde. 
Wäre jedoch der Gegenstand von der Beschaffenheit, daß die Innung sich 
bessen Enescheidung, nach Inhalt dieser Artikel, nicht anmaßen könnte und dürfte, 
so sind Ober= und Beilitzmeister zur unverzüglichen Anzeige der Sache bei der 
obrigkeitlichen Behörde verpflichtet.
	        
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