Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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g. 4. 
Vom permanenten Ausschuß. 
Zu Besorgung aller, die Innung betreffenden Angelegenheiten, auch Aufrecht- 
haltung der guten Ordnung in und außer den Handwerksversammlungen ist ein 
permanenter Ausschuß 
eingesetzt. 
6 8 Vereinigung der bisherigen beiden getrennten Innungen soll derselbe be- 
ehen aus 
dem jedesmaligen Obermeister und Beisitzer, 
dem vorjährigen Obermeister, 
den drei ältesten Stadtmeistern, 
acht nach der Reihenfolge hewchlen Stademeistern 
und 
drei gewählten Landmeistern. 
Die Stadtmeister werden von den Stadtmeistern, die Landmeister von den 
bundmeistern aus deren Mitte gewählt. 
Der Ausschuß hat seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit zu fassen, bei 
Seimmenglecheg entscheidet die Stimme des Obermeister- 
Sofort bei der Vereinigung der beiden Inmnon sind von den bisherigen 
Zeugmachermeistern drei Mitglieder, und zwar zwei Stadimeister und ein Land- 
meister in den Auoschuh zu wählen. 
ie Wahl des permanenten Ausschusses erfolgt jedesmal zum Trinitatisquar= 
tale; die neugewahlern Mieglieder haben ihre Function jedoch erst am Tage der 
Sechmngecbnahme (§. 2, 1) anzutreten, die abgehenden aber solche bis dahin fort- 
zusetzen. 
ie Functlon elnes Ausschußmitgliedes dauert zwel Jahr und es hat somlt 
jährlich dle Hälfte derselben auszuscheiden; die ausscheidenden Mieglieder können 
sedoch sofort wieder gewählt werden. 
Rücküichtlich der drei ältesten Stadtmesster zn uur drei gewählten Landmel- 
ster erfolgt die Ausscheidung in der Weise, daß nach dem ersten Jahre nur elner 
derselben, und zwar nach dem Loose austritt, W in dem folgenden Jahre bie 
beiden am längsten in Function stehenden auszuscheiden haben; im dritten Jahre 
hat verstnige auszuscheiden, welcher alsdann bereits zwei Jahre Ausschußmitglled 
gewesen ist, während die beiden übrigen erst ein Jahr in Function stehenden im 
Ausschusse bleiben. In gleicher Weise wird es welter stets ein Jahr um das 
andere gehalten.
	        
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