Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 26 — 
O einen Kostenanschlag, 
Jedes der aubh a—d erwähnten Blätter muß einen genauen und genau- 
400 chribenen Maaßstab enthalten, der im Verhälenisse 5 Ellen = 1 JZoll oder 
4 Ellen —= 1 Zoll zu nehmen ist. 
Bei Veränderungen, welche nur die Bestimmung der Gebäude, nicht die Um- 
fallungswände betreffen, oder bei Einrichtung größerer Feuerungen und dergl. ist 
in doppelten Exemplaren einzureichen. 
aa) Situationsplan wie oben, 
bl) Grundriß der Stockwerke in welchen die Veränderung 
an Mauer und Wänden vorgenommen werden soll oder 
der Feuerungsanlage mit Umgebun 
ee Dscht. der Stockwerke oder der Feuerung und 
auchrohre, 
ddh) Na der ewerungganlage und der Apparate. 
Beschreibung der Anla 
Treten an den Umfassungowänden brvautende Voränderungen ein, so sind die 
Eingaben aub a—# zu machen, in jedem Falle ist aber jedes Blatt vom Bau- 
herrn und Maurer= und Zimmermeister zu unterschreiben. 
K. 3. 
Die Befugniß zur Baubewilligung sleht ausschließlich und en Betheiligung 
der Verwalkungsbehörden dem kandbaumeister in folgenden Fällen 
a) wenn an die Stelle vorhandener Nebenabäode ein glei- 
ches mit unveränderter Bestimmung tritt und die gewesene 
Bestlimmung den Gesetzen nicht widerstreitet, 
wenn auf dem Lande zu vorhandenen Gebäuden und Ge- 
hösten neue Nebengebäude ohne Feuerung errichtet werden 
sollen, 
wenn an der Stelle vorhandener Remisen, Scheunen, 
Schuppen, Magazine, welche die im Gesetze angegebene 
Entfernung von den Gebäuden mit Feuerungs-Anlagen 
haben, dergleichen wieder erichtet rwerden sollen. 
wenn in Städten in Gehöften kleinere Gebäude ohne Feue- 
rung und gewerbliche Besitimmung und zu keinem andern, 
als Wirthschaftégebrauche (mit Ausschluß der Oekonomie) 
errichtet werden sollen. 
Seine desfallsige Eurschließung hat der Landbaumeister dem Antragsteller unter 
Jurückgabe je eines mit seinem Diens##siegel zu versehenden Exemplars der über- 
reichten Literalien zu erösffnen, das zweite Exemplar dann aber zu seinen Akten zu 
2 
S 
4 
S 
% — 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.