Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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b) durch richterüchen r des Diebstahls für überführt geachtet wird, 
oder dessen gestän 
) der Setcbenn zen ihm im Gewerbe anvertrauten Gegenstände, deren 
Werth sei auch noch so unbedeutend, zum dritten Male sich schuldig macht, 
1) ein solches Vergehen sich zu Schulden kommen läßt, för welches der 
Verlust des Meisterrechts in den Gesetzen ausdrücklich angedroht ist, 
endlich 
0) bchorsihe iespenlie. gegen obrigkeitliche Anordnungen in Hand- 
werkssachen „ 
so soll derselbe seines ioese htes für verlustig erklärt werden. 
Die diesfallsige Verfügung steht lediglich Unserer bandesregierung zuz die 
Behörden, bei welchen die oben unter a, b, c, 4 und e aufgeführten Vergehungen 
zur Untersuchung gekommen sind, haben nach Schluß derselben die Acten an Unsere 
Landesregierung einzusenden, damit dieselbe wegen Entziehung des Meisterrechts Be- 
schluß fassen kann; gegen diesen findet keine Appellation, noch ein weiteres Rechts- 
mittel, sondern allein der Recurs an den Landesherrn statt. 
K. 2. 
Anwendung dieser Vorschriften. 
a) Auf Meisterwittwen. 
erit bei einer Meisterwittwe, welche das Handwerk fortseht, einer der §. 1 
a, pD, c, d und e aufgeführten Fälle ein, so wird sie gleichmäßig der Be- 
srng zur Fortsehung des Handwerks verluslig. 
K. 3. 
b) Auf Gesellen. 
Ein Gesell, welcher sich einer der F. 1 unter a, b, c, 4 und e bezeichneten 
Vorgehungen schuldig macht, verliert den Anspruch i das künftige Meisterrecht 
und darf nie zum Meister gesprochen werden. 
g. 4. 
Bestimmung zu Gunsten der Kinder. 
Der Verlust des Meisterrechts von Seiten des Vaters und der Befugniß zu 
Fortseung des Handwerks von Seiten der Mutter, hat jedoch keinen Einfluß auf 
die Rechte der Kinder, als Meisterskinder; vielmehr verbleiben ihnen dieselben un- 
gekränkt.
	        
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