Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 24.
(Ausgegeben den 14. November 1856.)
44. Landesherrliche Verordnung,
die Zulassung ausländischer Sachwalter zur Praxis bei den
hierländischen Justizstellen
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Regelung der Grundsätze über die Zulassung
ausländischer Sachwalter bei den hierländischen Gerichten Folgendes zu verord-
nen:
.
Ausländische, hier nicht recipirte Sachwalter sind künftig zur Ausübung der
Praxis bei den hierländischen Justizstellen in der Regel nur dann zuzulassen, wenn
sie einem Staate angehören, in welckem den Sac waltern Unseres Landes von den
dortigen Gerichten eine gleiche Befugniß gestattet wird.
Was zwischen den Regierungen Unseres Fmstenthums und der Lande hoher
jüngerer binie wegen der gegenseitigen Zulassung der Sachwalter beobachtet worden
ist, erleidet durch diese Bestimmung selbstverständlich keine Aenderung.
8. 2.
Es soll jedoch Unsere Landesregicrung ermächtigt sein, auch solchen auslaͤn-
dischen Sachwaitern, die sich auf das Verhältniß der Gegenseitigkeit nicht zu stuͤhen
vermögen, ausnahmsweise in einzelnen Fällen die Zulassung ver den hierländischen
Gerichten dann zu bewilligen, wenn diec von denjenigen, welche ihnen die Besor-
gung ihrer Rechtsangelegenheiten anvertrauen wollen, beantragt und das deßfall-