Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 274 — 
sige Gesuch mit triftigen, durch besondere Umstände gebotenen Gründen ausreichend 
unterstützt wird. 
3. 
Der durch die Wahl eines auswärtigen Sachwalters entstehende Mehrauf- 
wand an außergerichtlichen Kosten kann nur dann Gegenstand der Erstattung von 
Selten der andern Partel werden, wenn diese sich freiwillig zur deßfallsigen Resti- 
tution versteht. 
K. 4. 
Auf Berichtigung von Denfensionalien aus Landesmitteln hat ein ausländi- 
scher Sachwalter niemals, also auch dann nicht Anspruch, wenn einem hierländi- 
schen Sachwalter im gleichen Falle die Vertheidigungsgebühren aus einer öffent- 
sichen Casse gewährt werden müßten. 
S. 5. 
Die Ausantwortung der gerichtlichen Akten an ausländische Sachwalter ist 
unzulässig. Doch soll die Zusendung der über Civilstreitigkeiten und in Unter- 
suchungssochen ergangenen Akten an die Wohnortsbehörde eines ausländischen An- 
waltes Behufs deren Vorlegung für letzteren auf deßfallsiges Verlangen nicht ver- 
lagt werden, wenn nicht besondere Anstandsgründe obwalten. 
KF. 6. 
Von Amtswegen dürfen ausländische, im hiesigen Lande nicht recipirte Sach- 
iwalter, auch wenn ihnen nach den obigen Bestimmungen (vgl. &. 1) die Ausbbung 
der Praris vor den hierländischen Justizstellen unbenommen lein sollte, weder in 
irgend einer zum Bereiche der bürgerlichen Rechtspflege gehörigen Angelegenheit 
noch in Untersuchungssachen ohne besondere Erlaubniß Unserer Landesregserung als 
Vertreter bestellt werden. 
g. 7. 
Jeder ausländische Sachwalter erkennt, sobald er im hiesigen Kossinshaune 
prakticirt, damit obne weiteres die Berechtigung der betreffenden hierländischen B 
börde zur Auferlegung derjenigen gesetzlichen und herkömmlichen dronongoltrofen 
an, deren Anwendung an eine vorgängige besondere Untersuchung nicht gebunden 
ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.