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sige Gesuch mit triftigen, durch besondere Umstände gebotenen Gründen ausreichend
unterstützt wird.
3.
Der durch die Wahl eines auswärtigen Sachwalters entstehende Mehrauf-
wand an außergerichtlichen Kosten kann nur dann Gegenstand der Erstattung von
Selten der andern Partel werden, wenn diese sich freiwillig zur deßfallsigen Resti-
tution versteht.
K. 4.
Auf Berichtigung von Denfensionalien aus Landesmitteln hat ein ausländi-
scher Sachwalter niemals, also auch dann nicht Anspruch, wenn einem hierländi-
schen Sachwalter im gleichen Falle die Vertheidigungsgebühren aus einer öffent-
sichen Casse gewährt werden müßten.
S. 5.
Die Ausantwortung der gerichtlichen Akten an ausländische Sachwalter ist
unzulässig. Doch soll die Zusendung der über Civilstreitigkeiten und in Unter-
suchungssochen ergangenen Akten an die Wohnortsbehörde eines ausländischen An-
waltes Behufs deren Vorlegung für letzteren auf deßfallsiges Verlangen nicht ver-
lagt werden, wenn nicht besondere Anstandsgründe obwalten.
KF. 6.
Von Amtswegen dürfen ausländische, im hiesigen Lande nicht recipirte Sach-
iwalter, auch wenn ihnen nach den obigen Bestimmungen (vgl. &. 1) die Ausbbung
der Praris vor den hierländischen Justizstellen unbenommen lein sollte, weder in
irgend einer zum Bereiche der bürgerlichen Rechtspflege gehörigen Angelegenheit
noch in Untersuchungssachen ohne besondere Erlaubniß Unserer Landesregserung als
Vertreter bestellt werden.
g. 7.
Jeder ausländische Sachwalter erkennt, sobald er im hiesigen Kossinshaune
prakticirt, damit obne weiteres die Berechtigung der betreffenden hierländischen B
börde zur Auferlegung derjenigen gesetzlichen und herkömmlichen dronongoltrofen
an, deren Anwendung an eine vorgängige besondere Untersuchung nicht gebunden
ist.