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45. Landesherrliche Verordnung,
den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobensteln 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Da die bisher bei der Erwerbung von hierländischem Grundbesitz durch Aus-
länder in Anwendung gekommenen Grundsätze, namentlich in Folge des gesteigerten
Verkehrslebens, manche Unzuträglichkeiten im Gefolge gehabt haben, so haben Wir
zu deren Beseitigung Felgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden:
1.
Es ist jedem Ausländer gestattet, auch ohne Eintritt in den Unterthanen-
verband in Unserm Lande Grundbesih zu erwerben.
Dagegen schließt die Unlässigmachung im Fürstenthume an sich die Verleihung
des Unterthanenrechts nicht in sich.
2.
Will jedoch ein Ausländer, ohne gleichzeitige Bewerbung um die Aufnahme
in den hiesigen Unterthanenverband, bewohnbares Grundeigenthum im hiesigen
bhande erwerben, so muß er folgenden Erfordernissen genügen:
a) Es hat derselbe einen legalen Heimathöschein beizubringen.
Erst nach dessen Einreichung darf die Behörde die Beleihung vornehmen
und hat übrigens zur Vermeidung künftiger Irrungen die Heimathsbehörde des
Erwerbers davon, daß mit der Ansässigmachung nicht zugleich dessen Aufnahme