Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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in den Staatsverband erfolgt sei, noch besonders in Kenntniß zu setzen, auch kürz- 
liche berichtliche Anzeige über die Beleihung des Ausländers an Unsere bandes- 
regierung zu erstatten. 
An Stelle des Unterthaneneides tritt, ohne Unterschied, ob der Ausländer 
sich mit liegenden Grundstücken oder mit bewohnbarem Grundeigenthum ansässig 
macht, die mittelst Handgelöbniß an Eidesstatt zu übernehmende Verpflichtung 
zur Befolgung der mit dem Grundbesitze verbundenen Leistungen und Entrich- 
tungen. 
D) Es hat derselbe einen ansässigen Einwohner des betreffenden Orts zu 
seiner Vertretung in Ansehung aller aus seinem Besitzverhältniß ent- 
springenden Obliegenhescen, insbesondere in Communalangelegenheiten, 
hinsichtlich der Beobachtung polizeilicher Vorschriften und Anordnungen, 
sowie zur Empfangnahme obrigkeitlicher Erlasse zu bevollmächtigen und 
vor der Lehnsnahme der betreffenden Behörde anzuzeigen. 
Eine Enthebung von diesen besonderen Bedingungen kann von Unserer Ldan- 
besregierung auf vorgängige Berichtserstatlung der Lehnsbehörde dann erfolgen, 
wenn der Erwerb durch Erbschaftsanfall bedingt wird oder sonstige besondere Um- 
stände eine solche Befreiung rechtferligen. 
3. 
Durch den bloßen Erwerb von bewohnbarem Grundbesitz, ohne gleichzeitige 
Erlangung der Unterthanschaft, wird ein unbedingles Recht des Aufenthaltes im 
bande nicht erworben. Es hat vielmehr der betreffende Ausländer die Erlaubniß 
zum persönlichen Aufenthalt im Lande besonders auczuwirken. 
Die Ertheilung dieser Erlaubniß steht in der Stadt Greiz Unserm Polizei= 
amt daselbst, in der Stadt Zeulenroda dem Stadtrath, in allen andern Ortschaf- 
ten den betreffenden Gerichtsbehörden zu. 
Dieselbe ist selbstversländlich von Beibringung eines Sittenzeugnisses ab- 
hängig und stets nur auf bestimmte Zeit und mit Vorbehalt des Widerrufs, wenn 
der Betheiligte durch sein Verhallen dazu Anlaß geben würde, zu ertheilen. 
4. 
Ebenso wenig gewährt die Erwerbung von bewohnbarem Grundbesih und 
erlangte Aufenthaltserlaubniß die Befugniß zur Ausübung einer Kunst oder eines 
Gewerbes. Eine solche ist vielmehr besonders auszuwirken; zünftige Gewerbe blei-
	        
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