Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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ben seboch, da die Erwerbung des Meisterrechts überall die Unterthanschaft voraus- 
setzt, davon ausgeschlossen, 
5. 
Auf den Erwerb von hierländischen Rittergütern durch Ausländer lelden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr bewendet es in dieser Be- 
ziehung bei der bisherigen Einrichtung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem größeren Regierungssiegel versehen lassen. 
Greiz, den 9. October 1356. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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