Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Bauten, welche ohne dazu ausgebrachte Erlaubniß unternommen oder bereits 
ausgeführt worden sind, muüssen, falls solche unstatthaft an sich erscheinen, wieder 
abgetragen werden und es kann dabei auf die für den Unternehmer dadurch entsle- 
henden erheblichen „Nachtheile keine Rücksicht genommen werden. Ist die Bau- 
unternehmung zwar nicht unzulässig an sich, jedoch vorschriftswidrig auögeführe, 
so ist ebenfalls die Wiederabtragung und nach Befinden die ordnungsmäßige Wie- 
derherstellung zu bewirken. Nöthigen Falls hat die Behörde zu diesem Behufe 
unmittelbare Anordnung auf Kosten des Bauherrn zu treffen 
Jede zu Ausführung eines Neubaues erlangte Bewilligung erlöscht ohne wei- 
teres wieder, wenn davon binnen zwei Jahren von deren Ertheilung an kein Ge- 
brauch gemacht worden ist; es ist jedoch die Erstreckung dieser Frist dann !1• 
wenn der Baulustige vor deren Ablauf aus erheblichen Gründen darum nachsucht
	        
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