Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Sie haben diesen Anhalt aber verloren, nachdem die veränderten Zeitumstände 
jene Voraussezung widerlegt haben und namentlich die frühere Landesverfassung 
noch unverändert beibehalten worden ist. 
Dagegen ist gegenüber den im Fortgange der Zeit allenthalben wieder zur 
vollen Gten, gekommenen Grundsätzen über die nothwendigen Bestandtheile der 
Staatsgewalt und gegenüber der auf ihnen beruhenden hierländischen Verfassung ein 
NMiponbaltanh zu Tage getreten, dessen Beseitigung keinen längeren Anstand duldet. 
fice Regierung obliegende Sorge für Ueberwachung des Staatslebens in 
allen 5 schließt an sich schon die Nothwendigkeit einer Beaufsichtigung 
der Wahlen von Beamten in sich, die mit der beitung von Communangelegenheiten 
betraut werden sollen. Sie tritt jedoch noch bestimmter hervor im Hinblick auf die 
den Stadträthen neben ihrem sonstigen Wirkungskreise zugewiesene besondere Stel- 
lung, in welcher sie als Organe der Staateregierung im allgemeinen Landesinteresse 
für letztere verfassungsmäßig zu wirken berufen sind: denn in dieser Beziebung sind 
der Stadtrath und dessen speziell in Anspruch genommene Mitglieder den Staats= 
dienern in sofern ganz gleichgestellt, als sie an die Vorschrift und die Inslruktionen 
der betreffenden Oberbehörden des Landes gebunden und für pflichtmäßige Ausfüh- 
rung ich ihren Stadtgemeinden, sondern der Staatsregierung verantwortlich sind. 
Ueberdies kommt hier noch in Betracht, daß der Bürgermeister und beziehungs- 
weise auch der Stadtschreiber zu Zeulenroda die städtische Vertretung bei den Rit- 
krre und Landschaftlichen Verhandlungen zu übernehmen haben und daß diese Ver- 
tung, so lange die gegenwärtige Landständische Verfassung noch in anerkannter 
sn bestehen wird, auch nicht nur mit den gedachten Communstellen verbun- 
den bleiben muß, sondern auch nicht durch eine willkürliche Besetzung der letzteren 
von Seiten der Stadegemeinde in ihrem ursprünglichen Verhältnisse zur übrigen 
bondepereung verändert werden darf. 
Grund des, in Unserer Bestätigung zur Zeulenrodaer Stadtordunnng nie- 
dergelegten Vorbehalts für Abänderung derjenigen Bestimmungen derselben, welche 
für unwerträglich mit der bestehenden Landesverfassung befunden werden, sehen Wir 
Uns daher bewoen, zu Wiederherstellung des gestörten Einklanges nunmehr Fol- 
gendes anzuordnen 
Die Wahlen des Bürgermeisters, F n Stadtschreibers und des Kämmerers zu 
Zeulenroda von Seiten der dortigen Skodegemeinde bedürfen künftig zu ihrer Gül- 
tigkeit der Landeöherrlichen Bestätigun 
Der Stadtrath hat daher die von der Stadtgemeinde getroffenen Wahlen zu- 
nächst bei Fürstlicher andesregierung mit gutachtlichem Bericht anzuzeigen und erst 
nach erfolgter Landesherrlicher Genehmigung solche der Stadtgemelnde als End= 
hültige bekannt zu machen.
	        
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