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Sie haben diesen Anhalt aber verloren, nachdem die veränderten Zeitumstände
jene Voraussezung widerlegt haben und namentlich die frühere Landesverfassung
noch unverändert beibehalten worden ist.
Dagegen ist gegenüber den im Fortgange der Zeit allenthalben wieder zur
vollen Gten, gekommenen Grundsätzen über die nothwendigen Bestandtheile der
Staatsgewalt und gegenüber der auf ihnen beruhenden hierländischen Verfassung ein
NMiponbaltanh zu Tage getreten, dessen Beseitigung keinen längeren Anstand duldet.
fice Regierung obliegende Sorge für Ueberwachung des Staatslebens in
allen 5 schließt an sich schon die Nothwendigkeit einer Beaufsichtigung
der Wahlen von Beamten in sich, die mit der beitung von Communangelegenheiten
betraut werden sollen. Sie tritt jedoch noch bestimmter hervor im Hinblick auf die
den Stadträthen neben ihrem sonstigen Wirkungskreise zugewiesene besondere Stel-
lung, in welcher sie als Organe der Staateregierung im allgemeinen Landesinteresse
für letztere verfassungsmäßig zu wirken berufen sind: denn in dieser Beziebung sind
der Stadtrath und dessen speziell in Anspruch genommene Mitglieder den Staats=
dienern in sofern ganz gleichgestellt, als sie an die Vorschrift und die Inslruktionen
der betreffenden Oberbehörden des Landes gebunden und für pflichtmäßige Ausfüh-
rung ich ihren Stadtgemeinden, sondern der Staatsregierung verantwortlich sind.
Ueberdies kommt hier noch in Betracht, daß der Bürgermeister und beziehungs-
weise auch der Stadtschreiber zu Zeulenroda die städtische Vertretung bei den Rit-
krre und Landschaftlichen Verhandlungen zu übernehmen haben und daß diese Ver-
tung, so lange die gegenwärtige Landständische Verfassung noch in anerkannter
sn bestehen wird, auch nicht nur mit den gedachten Communstellen verbun-
den bleiben muß, sondern auch nicht durch eine willkürliche Besetzung der letzteren
von Seiten der Stadegemeinde in ihrem ursprünglichen Verhältnisse zur übrigen
bondepereung verändert werden darf.
Grund des, in Unserer Bestätigung zur Zeulenrodaer Stadtordunnng nie-
dergelegten Vorbehalts für Abänderung derjenigen Bestimmungen derselben, welche
für unwerträglich mit der bestehenden Landesverfassung befunden werden, sehen Wir
Uns daher bewoen, zu Wiederherstellung des gestörten Einklanges nunmehr Fol-
gendes anzuordnen
Die Wahlen des Bürgermeisters, F n Stadtschreibers und des Kämmerers zu
Zeulenroda von Seiten der dortigen Skodegemeinde bedürfen künftig zu ihrer Gül-
tigkeit der Landeöherrlichen Bestätigun
Der Stadtrath hat daher die von der Stadtgemeinde getroffenen Wahlen zu-
nächst bei Fürstlicher andesregierung mit gutachtlichem Bericht anzuzeigen und erst
nach erfolgter Landesherrlicher Genehmigung solche der Stadtgemelnde als End=
hültige bekannt zu machen.