Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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durch unzeitige Ueberschwemmungen oder sonst an schädlicher Nässe leiden, besser 
zu enkwässern, und soweit dies möglich und erkforderlich ist, zu bewässern, wer- 
den die Eigenthümer dieser Grundstücke zu einer Sozietckt mit Korporations-= 
rechten unter dem Namen: 
Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und 
Mastholter Niederung“ 
vereinigt. Die Sozietät hat ihren Sitz zu Wiedenbrück und ihren Gerichts- 
stand bei dem Kreisgerichte zu Bielefeld. 
g. 2. 
Der Sozietaͤt liegt es ob: 
1) folgende nach dem Kostenüberschlage des Bauraths Wurffbain vom 
1. September 1853. erforderliche Bauten auszuführen: 
a) einen Hauptentwässerungs-Kanal von der Vereinigung des Hoppen- 
mähr und Gruben-Bachs bis unterhalb der Füchtey-Möhle in 
ie Ems; 
b) zwei Abfangs= resp. Entwässerungs-Graben am Abhange des Lan- 
enberges, wovon der nordliche Theil seinen Abfluß in den Eustern- 
ach, der südliche Theil in den Fortbach erhält; 
P) einen Umleitungs= resp. Entwässerungs-Kanal südwestlich von Masl- 
holte in den Haustenbach; · » 
d)dienöthigsteRektisikakiondetCmsvoanckinghausenPtöchbem 
brück, sowie die Erniedrigung der Fachbaume und Freischleusen an 
den Diedenbrucer Muͤhlen, nebst Herstellung der erforderlichen 
mfluth; 
c) die Aufrdumung und Rektifikation 
aa) des Schwalenbachs, 
bb) der alten Langfort, 
c) des Huckegrabens, 
#d) des schwarzen Grabens, 
ce.) des Landgrabens, 
fl)) der Glenne, 
68) des Eusternbachs, 
hh) des Fortbachs, 
ii) des Haustenbachs; 
2) die sonst erforderlichen Binnenentwaͤsserungen, sowie Bewässerungsanla- 
gen, wo Gelegenheit dazu vorhanden ist, zu vermitteln und noͤthigenfalls 
von Amtswegen auf Kosten der Adjazenten und der uͤbrigen speziell da- 
bei Betheiligten durchzufuͤhren, nachdem der Plan dazu von dem Mini- 
sterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhèrung der 
Betheiligten festgestellt ist. 
66= Die
	        
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