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durch unzeitige Ueberschwemmungen oder sonst an schädlicher Nässe leiden, besser
zu enkwässern, und soweit dies möglich und erkforderlich ist, zu bewässern, wer-
den die Eigenthümer dieser Grundstücke zu einer Sozietckt mit Korporations-=
rechten unter dem Namen:
Sozietät zur Regulirung der Gewässer in der Bokeler und
Mastholter Niederung“
vereinigt. Die Sozietät hat ihren Sitz zu Wiedenbrück und ihren Gerichts-
stand bei dem Kreisgerichte zu Bielefeld.
g. 2.
Der Sozietaͤt liegt es ob:
1) folgende nach dem Kostenüberschlage des Bauraths Wurffbain vom
1. September 1853. erforderliche Bauten auszuführen:
a) einen Hauptentwässerungs-Kanal von der Vereinigung des Hoppen-
mähr und Gruben-Bachs bis unterhalb der Füchtey-Möhle in
ie Ems;
b) zwei Abfangs= resp. Entwässerungs-Graben am Abhange des Lan-
enberges, wovon der nordliche Theil seinen Abfluß in den Eustern-
ach, der südliche Theil in den Fortbach erhält;
P) einen Umleitungs= resp. Entwässerungs-Kanal südwestlich von Masl-
holte in den Haustenbach; · »
d)dienöthigsteRektisikakiondetCmsvoanckinghausenPtöchbem
brück, sowie die Erniedrigung der Fachbaume und Freischleusen an
den Diedenbrucer Muͤhlen, nebst Herstellung der erforderlichen
mfluth;
c) die Aufrdumung und Rektifikation
aa) des Schwalenbachs,
bb) der alten Langfort,
c) des Huckegrabens,
#d) des schwarzen Grabens,
ce.) des Landgrabens,
fl)) der Glenne,
68) des Eusternbachs,
hh) des Fortbachs,
ii) des Haustenbachs;
2) die sonst erforderlichen Binnenentwaͤsserungen, sowie Bewässerungsanla-
gen, wo Gelegenheit dazu vorhanden ist, zu vermitteln und noͤthigenfalls
von Amtswegen auf Kosten der Adjazenten und der uͤbrigen speziell da-
bei Betheiligten durchzufuͤhren, nachdem der Plan dazu von dem Mini-
sterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhèrung der
Betheiligten festgestellt ist.
66= Die