Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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um 6 Zoll, und die Grundmauern um 12 Zoll (halb nach außen, halb nach 
innen) lärker aufzuführen. 
g. 10. 
Die mit den Nachbarn gemeinschaftlich aufzuführenden Brand= oder Giebel- 
mauern sind 
a. von gebrannten Ziegeln 
im Dache: 12 Zoll im Schild, 18 Zoll im Schaft, 
in der Etage: 12 Zoll im Schild, 21 Zoll im Schaft mit 
Bogen, 
im Erdgeschosse: 12 Zell im Schild, 1 Elle im Schaft mit 
Bogen, 
». von Bruchskeinen 
im Erdgeschoß: 18 Zoll im Schild, 1 Elle 6 Zoll im Schaft mit 
Bogen 
auszuführen. 
F. 11. 
Die anzuwendenden Schäfte dürfen jedoch in den Slockwerken nicht unter 
1 Elle breit sein und nicht über 6 Ellen auseinanderstehen; in den Dachgiebeln 
brauchen sie jedoch nicht über 12 Zoll breit zu sein. 
F. 12. 
Die Höhe der Stockwerke ilt in der Hauptstraße wenigstens zu 6 Ellen im 
bichten, in den Nebenstraßen wenigstens zu 5 Ellen 12 Zoll im Lichten anzu- 
nehmen. 
g. 13. 
Die Anlegung von Stufen vor der Straßenfronte der Gebäude, oder die 
Erhöhung des Pflasters oder Weges allda, ist nicht gestattet, sondern es müssen 
die Stufen unter der Thürenöffnung vor der Thüre angebracht sein.
	        
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