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Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 — 25 Bayerischen Zenenern zu 100 Pfunden
2 = 1 Rheinbayerischen S#a zu 100 ilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 — 35 Sächsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem
Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (14 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (7 gGr.) oder 34 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brulto-Gewichte, oder nach dem
Netto-Gewichte erhoben
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpack-
kem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah-
rung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Um-
gebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für daen Transport und E die Aufbewahrung noth-
wendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöh
lichen Fässer sind, so ist das Geobte dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die klei-
neren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nörhigen Umschließungen
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Er-
mittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig
Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein
möchten.
b) Die Zölle werden vom Bruktto-Gewichte erhoben:
. von allen verpackt transftirenden Gegenständen;
. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht über-
steigt;
. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife
aucdrücklich festgesetzt ist.
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