Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am 
höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenom- 
men hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, pochelan, Steingut und 
kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren 
(Merceric) gehörigen, in dem Tarife nicht als brhe gnsiri sondern 
unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit 
der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Blercerie) 
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter ondern Num- 
mern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. 
r. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif Satze 
für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung 
nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der 
Revision auf Ipezielle Ermittelung anträgt. 
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) delartt. 
werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weiteren Transport 
von der Niederlage erhoben; 
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, 
erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich 
beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen 
angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzuges, Nach- 
erhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden. 
b. Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als 
die allgemeine Eingangsabgabe (1/2 Thaler oder 52 ½/8 Kreuzer vom Zent- 
ner), und nach der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit 
einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Aus- 
gangoabgbe, oder an beiden zusammen genommen davon zu entrichten 
sein würde, müssen die Gefälle gleich bei dem Engangsamie erlegt wer- 
den, voretawnül örtlicher Ausnahmen wie bei a 
C. Waaren dagegen, welche höher belegk, oder nicht unter vorstehender Aus- 
nahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Haupt- 
steuer-Amt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, 
können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abge-
	        
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