Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver- 
steuert: alle Waaren-Quantitäten unter royv des Zentners. — Gesällebe= 
träge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden über- 
haupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Miß- 
brauches örtliche Beschränkungen vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, 0 fwelchem die Gold= und Silbermünzen der 
sämmtlichen Vereinsstaaten — Ausnahme der Scheidemünze — bei Ent- 
richtung der Eingangs-, Jusgun 6zt- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen 
sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
	        
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