Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
# 
„W. 26. 
(Ausgegeben den 8. December 1856.) 
  
50. Verordnung, 
den Unterricht der Kinder außerhalb der betreffenden Ortsschulen 
betreffend. 
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens der Schulbehörden in 
Belreff derjenigen Kinder, für welche von den Eltern ein anderer Unterricht als 
der in ihrer Orts-Schule gewünscht wird, und zu künftiger Vermeidung in solschen 
Fällen bisher vorgekommener Irrungen zwischen Eltern und Lehrern wird hiermit 
Folgendes verordnet: 
F 1. 
Sammel= und Privat-Schulen (Pensions= und Erziehungs-Anstalten) bedürfen 
der Concession des Fürstlichen Consistoriums, welche auf Ansuchen ertheilt wird 
unter den Vorauosetzungen: 1) daß das Bestehen einer solchen Anstalt für den be- 
treffenden Ort al# Bedürfniß und ihre Einrichtung als geeignet, dem Bedürfniß 
zu entsprechen, erkannt wird; 2) daß die dabei anzuslellenden Lehrer als Candida- 
ten der Theologie oder des# Schulamted durch Zeugnisse wegen der desfalls bestan- 
denen Prüfung sich ausgewiesen haben, auch der Haupclehrer das 21. Lebensjahr 
bereits zurückgelegt habe; 3) daß diese Schulen von der Schulinspection mit be- 
aufsichtigt werden und unter Vorwissen und Mitwirkung derselben durch jährlich 
zu veranstaltende Prüfangen Zeugniß won ihren Keistungen ablegen. 
8. 2. 
Die Unterbringung von Kindern in auswärtigen öffentlichen Schulen oder 
concessionirten Privat-Lehranstalten, bei welcher dieselben den Wohnort der Eltern 
verlassen, ist den Eltern freigegeben. Es ist jedoch von jeder beabsichtigten Unter= 
bringung dieser Art die Localinspection der Ortsschule in Kenntniß zu setzen. 
5S. 3. 
Einen Hauslehrer für seine Kinder anzunehmen und zu halten ist jedem Fa- 
milienhaupte unter der Bedingung gestattet, daß der anzunehmende Lebre als Can-
	        
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