Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 26.
(Ausgegeben den 8. December 1856.)
50. Verordnung,
den Unterricht der Kinder außerhalb der betreffenden Ortsschulen
betreffend.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens der Schulbehörden in
Belreff derjenigen Kinder, für welche von den Eltern ein anderer Unterricht als
der in ihrer Orts-Schule gewünscht wird, und zu künftiger Vermeidung in solschen
Fällen bisher vorgekommener Irrungen zwischen Eltern und Lehrern wird hiermit
Folgendes verordnet:
F 1.
Sammel= und Privat-Schulen (Pensions= und Erziehungs-Anstalten) bedürfen
der Concession des Fürstlichen Consistoriums, welche auf Ansuchen ertheilt wird
unter den Vorauosetzungen: 1) daß das Bestehen einer solchen Anstalt für den be-
treffenden Ort al# Bedürfniß und ihre Einrichtung als geeignet, dem Bedürfniß
zu entsprechen, erkannt wird; 2) daß die dabei anzuslellenden Lehrer als Candida-
ten der Theologie oder des# Schulamted durch Zeugnisse wegen der desfalls bestan-
denen Prüfung sich ausgewiesen haben, auch der Haupclehrer das 21. Lebensjahr
bereits zurückgelegt habe; 3) daß diese Schulen von der Schulinspection mit be-
aufsichtigt werden und unter Vorwissen und Mitwirkung derselben durch jährlich
zu veranstaltende Prüfangen Zeugniß won ihren Keistungen ablegen.
8. 2.
Die Unterbringung von Kindern in auswärtigen öffentlichen Schulen oder
concessionirten Privat-Lehranstalten, bei welcher dieselben den Wohnort der Eltern
verlassen, ist den Eltern freigegeben. Es ist jedoch von jeder beabsichtigten Unter=
bringung dieser Art die Localinspection der Ortsschule in Kenntniß zu setzen.
5S. 3.
Einen Hauslehrer für seine Kinder anzunehmen und zu halten ist jedem Fa-
milienhaupte unter der Bedingung gestattet, daß der anzunehmende Lebre als Can-