Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 358 — 
und dann von Uns das Geset über Gemeindeeigenthum und Gemeindelasten vom 
5. Januar 1354 erlassen. . 
Daßdasselbedeandssrfnisscndekllutckthaacnentsprach,bewieodic gänzl- 
licheBeseikigungdekstüleinmchkerenGemkindencntstandeneankuagen, und die 
Leichtigkeit, mit welcher die Gemeinden, die ertheilten Vorschriften benutzend, ihre 
Verhältnisse nach demselben ordneten. 
uch das Geseh über Orksangehörigkeit und Versorgungspflicht vom 3. Ja- 
nuar 1854, und das über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten vom 28. 
Februar desselben Jahres ist hier zu erwähnen. 
Vielfach hatte sich der Wunsch nach Vereinfachung der Rechtspflege, nach Ab- 
kürzung des Proceßverfahrens, und nach Ertheilung einer Gebührenlare ausgesprochen; 
diesem ward durch das Geseh über den summarischen Prozeß vom 24. December 
1852, die Verordnung vom 29. desselben Monato wegen einiger Abänderungen 
in dem ordentlichen Proceßverfahren, die Verordnung über das Hülfoverfahren und 
den Edictalprozeßb vom 10. Januar 1853, und die Gebührentaxe vom 1. Februar 
1853 entsprochen. «- 
Eine wesentliche Verbesserung wurde auch durch die neue Organisation der 
hiesigen untern Justizbehörden (Verordnung vom 25. November 1855) erzielt. Hochst 
nützlich für die Rechtopslege sowohl als für die gesammte öffentliche Verwaltung be- 
währte sich die durch Verordnung vom 28. Jan. 1852 begründete Gesetzsammlung. 
Endlich war auch von Seiten der Landbewohner vielsach der Wunsch auêge- 
sprochen worden, daß gesehliche Bestimmungen wegen Abloͤfung der bäuerlichen Tasten 
gegeben werden möchten. Diesem Wunsche wurde durch die Gesebe über die Ab- 
lösung der Triftgerechtsame vom 30. Mai 1852, und uber Ablösung der Frohn- 
dienste vom 15. Oktober 1853 begegnet; ein Gese# über Ablösung der Lehngelder 
und ähnlichen Gesälle wird gegemwärtig Unserer getreuen Ritter= und bandschaft zur 
Berathung vorgelegt werden. 
Zur moglichsten Beförderung und Erleichterung der Ablösungen wurde der 
Weimarischen Bank bei Ertheilung der Konzession zu Errichtung einer hiesigen 
Zweigbank die Verbindlichkeit aufgelegt, zu jenem Zwecke den Betheiligten Dar- 
lehne bis zu einem Gesammtbetrage von 100,000 Thlrn, zu gewähren; Unsere Ver- 
ordnung vom 22. Juli d. J. enthält darüber das Nähere. 
So wurde denn allen, in dem bewegten Jahre 1848 vor Uns gebrachten Wöän- 
schen, soweit dieselben als billig und ihre Gewährung als ausführbar erschienen, 
genügt, ohne daß dazu eine vorgängige gängliche Umänderung der Landesverfassung 
nöthig gewesen wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.