Brandunglück diejenige Vorsicht anzuwenden verbunden, welche von einem ordent-
lichen Hauswirthe billiger Weise erwartet werden kann.
Namentlich kann deshalb nicht geduldet werden
a) das Tabak= und Cigarrenrauchen in Scheunen, Schupfen, Ställen, auf
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den Böden in Betten, auf der Streu, in Hôfen, bei dem Aufbinden,
Einfahren und Abladen der Früchte, des Heues und Grummetö, in der
Nähe feuekfangender Sachen als Flachs, Stroh und dergleichen, und
bei Arbeiten, bei denen Holzspähne abfallen. Der Beschlag der Pfeife
mit einem Deckel gereicht nicht zur Entschuldigung und selbst durch-
passirende Reisende haben sich nach diesem Verbot zu achten. Gast= und
Schenkwirche haben die bei ihnen einkehrenden Personen, wolche sich ein
Zuwiderhandeln beikommen lassen, zu warnen, und da nöthig, obrigkeit-
liche Hülfe gegen sie in Anspruch nehmen;
der Gebrauch des Schleißen= und anderen offenen Geleuchtes in der
Nähe feuerfangender Sachen. Scheunen, Schupfen, Ställe, Boden und
Höfe namentlich dürfen nur mit wohlverwahrten Laternen beleuchtet
werden; "
das Trocknen des Holzes auf und unter dem Ofen, in den Offenlöchern
und Kaminen, in und auf dem Backofen;
die Aufbewahrung des Rußes, der Asche, der Kohlen in hölzernen Be-
hältnissen oder auf hölzernem Gespinnte überhaupt. Auf Böden dürfen
diese Gegenstände niemals gebracht werden.
die Aufbewahrung des Holzes, der Büschel, des Reißigs, Heues,
Strohes und anderer feuerfangender Sachen um und nahe bei den
Feueressen;
das Schießen, und das Anzunden von Schwärmern und Raketen und
dergleichen in der Nähe von Wohnungen, öffsentlichen Wegen und Holz-
beständen;
das Dörren des Flachses und Hanfeo vor den Oefen, in den Wohn-
siuben, neben oder auf den Herden, auf Darren. In Backofen darf
dasselbe, jedoch nur nach vorgangiger Reinigung und Verkuhlung der-
selben und nach Verschließung der Oeffnung vorgenommen werden.
die Aufstellung von Getreidefeimen in einer geringeren als 100 Ellen
betragenden Entfernung von Gebauden.