Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 28.
(Ausgegeben den 19. December 1856.)
53. Landesherrliche Verordnung,
die Abkürzung der Verjährungsfristen für bestimmte Forderungen
betressend.
Wir Heinrich der Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer inie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns in Anerkennung eineß, hauptsächlich durch den Vorgang einiger Nach-
barstaaten hervorgerufenen Bedürfnisses nach Abkürzung der Verjährungsfristen für
gewisse, im täglichen Geschäfesverkehr entstehende Forderungen bewogen gefunden,
mit ständischem Beirath Folgendes zu verordnen:
¾-
Nachbenannte Forderungen sollen r-r!is mit dem Ablaufe von drei Jahren
verjähre
10 die Forderungen der Kaufleute, Concesssonisten und Viktualienhändler,
der Fabrikanten, Märler, Spediteure, Künstler und Handwerker
Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, jedoch mit Ausnahme der Forde-
rungen für Gegenstände, womit der Schuldner ein Handelsgeschäft be-
treibt
2) die Forderungen der Apotheker für Arzneiwaaren, welche andere Personen
als Aerzte von ihnen entnehmen;
4) die Gewerbsforderungen der Agenten, ingleichen der Hebammen, Bar-
biere, Wäscherinnen, Lohnbedienten und aller derjenigen Personen, welche
aus der Leistung gewisser Dienste und Handreichungen ein Gewerbe
machen;
4) die Forderungen der Postanstalten und Eisenbahnen, der Frachtfuhrleute,
Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher, an Postporto und Briefträger-
lohn, Frachtgeld, Fuhrlohn, Botenlohn und Hferdemiethe, sowie hin-
sichtlich der beim Waaren= und Personentransporte gehabten Auslagen;
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