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5) die Forderungen der Gast-, Schenk= und Speisewirthe für Wohnung,
Speisen und Getränke und sonstigen für ihre Gäste bestrittene Bedürf-
nisse und Auslagen;
6) die Forderungen derer, welche zoneguche Sachen verleihen, wegen des
bLeihgeldes für den Gebrauch derselben
7) die Forderungen der öffentlichen und' Privat-, behr= und Erziehungs-,
Mensions= und Verpflegungsanstalten aller Art, für Unterhale, Unterricht,
Erziehung, Pflege und allem Aloensigoen, mit dem Zwecke der Anstalt in
Verbindung stehenden Aufwa
8) die Forderungen der cne und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Ho-
9) ir- Farderungen der behrherren und Lehrmeister ain h des Lehrgel-
des und anderer im gehrkontrakte bedungener Vortheile
10) rückständiger Unterhalt und rückständige Auepugeleistangn,
11) Ansprüche der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Taglöhner und anderer
andarbeiter wegen rückständigen Arbeicslohnes;
12) die Forderungen der öffentlichen Behörden aller Art und der Notare an
rückständigen Gebühren und Verlägen, ingleichen die Forderungen der
Kirchen= und Schuldiener an Stol= und sonstigen Accldenzgebühren;
13) die Forderungen der Sachwalter für übernommene Mühwaltungen;
14) die Geschäftsforderungen der Aerzte und Chirurgen;
15) die Ansprüche der Haus= und Wirthschaftsoffizianten, der Hauslehrer,
Handlungsgehülfen, Privatkopisten und des Gesindes an Gehalt, Lohn
und anderen Bezügen.
F. 2.
Bei Forderungen der zuleht — unter No. 15 — gedachten Art beginnt die
Verjährung mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, in welchem sie entstanden;
bei allen anderen im FK. 1 unter 1— 14 genannten Forderungen ist der Anfang
vom Schlusse desjenigen Jahres zu rechnen, in welchem dieselben fällig werden.
Beziehe sich aber die Forderung eines Arztes oder Wundarztes auf eine be-
stimmte Kur, so wird der Schluß des Jahres als Anfangstermin für die Verjäh-
rung angenommen, in welchem seine ärztliche oder wundärztliche Behandlung sich
endigte. Für die Forderungen der Sachwalter aus Prozeßführungen läuft die Ver-
jährungsfrist vom Schlusse des Jahres, in welchem die betreffenden Streitsachen
durch nwGMeeime Entsscheihung oder Vergleich erledigt oder die ertheilten Voll-
machten erloschen sind.
Für Forderungen jedoch, die bereits beim Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes
fällig waren, soll die dafür bestimmte dreijährige Verjährungsfeist erst vom Schlusse
dieses Jahres an gerechnet werden.