Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Die 
i) Aufstellung von Holzvorräthen in ungeschlossenen Räumen? und in un- 
mittelbarer Nähe von Wohnungen ist nur dann gestattet, wenn dieß die 
Ortspolizeibehörde nach den Umständen für unbedenklich erachtet und auf 
deßfallsige Anfrage ihre Genehmigung. dazu ertheilt. 
. 2. 
Bezüglich der Feuerungen ist Folgendes zu beobachten: 
a) Jeder Schornstein muß, so weit nichr rücksichtlich einzelner Gattungen 
eine andere Vorschrift in Anwendung kommt, vierteljährlich gekehrt 
werden. 
Die zum Kehren erforderlichen Besen haben die Hausbesitzer stets 
zur unentgeltlichen Gebrauchnahme des Schornsteinfegers in Bereitschaft 
zu halten. 
b) Die Schornsteine der in Feuer arbeitenden Handwerker sind bei Holz= 
feuerung acht Male, bei Steinkohlenfeuerung sechs Male im Jahre zu 
kehren auch ersten Falls jährlich einmal auszubrennen. 
Diese jährliche Ausbrennung ist auch im Falle der Holzfeuerung bei 
den Küchenschornsteinen in Gasthäusern, Tabagien, Färberesen, Bren- 
nereien und ähnlichen Etabliffements vorzunehmen. 
0) Werden Wohnungsräume durch Holzfeuerung erwärmt, so sind die 
bezüglichen Schornsteine, bei russischer Construction in je zwei Jahren, 
bei deulscher Construction in je drei Jahren einmal auszubrennen. 
Größere Schornsteine zu Dampfmaschinen und Dampfkesseln müssen 
wenigstens vierteljährlich durch die Ausputzthür gereinigt und, falls sie 
mit innern Abstufungen gebaut sind, schräg abgehauen werden. 
·5° 
— 
— 
· 
Bei Holzfeuerungen der in Feuer arbeitenden Handwerker, der Gast- 
häuser 2c. sind die der Feuerung nahen Küchen und Schornsteinwände 
durchgängig wenigstens in vierzehntägigen Zeiträumen, die Kamine und 
die Stellen um die Rauchrohre in Privatwohnungen von 4 zu 4 We- 
chen mit Lehm und Essig abzuschlämmen. · « 
ODieSchornsteiue,welchewegenihrerllnküchkigkeikohneGefahr 
nicht ausgebrannt werden können, müssen unverzüglich neu hergestellt 
werden. 
7°
	        
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