Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Patent, 
die im Jahre 1857 zu entrichtenden #andesabgaben 
betressend. 
Mit Ablauf der achtjährigen Periode, für welche zufolge des Patents vom 
17. Februar 1849 durch Landständische Bewilligung die Mittel zu Deckung der 
Landesbedürfnisse verfassungsmäßig festgestellt worden sind, ist für den ununter- 
brochenen Fortgang des bandeskassenhauêhalts durch Sicherstellung der unentbehr- 
lichsten regelmähigen Zuflüsse Sorge zu tragen gewesen. Es ist zu dem Ende von 
Seronissimo auf Vortrag Fürstlicher bandeoregierung und mit ausdrücklicher Ein- 
willigung der im baufe dieses Monats zum Landtag hier versammelt gewesenen 
Ritter und Sandschaftlichen Stände die Forterhebung der bisherigen Abgaben 
für die nächste Finanzperiode, insoweit nicht schon im Lauf derselben im verfassungs- 
mäßigen Wege eine Aenderung eintritt, beschlossen worden, und sind demzufolge 
für das bevorstehende Jahr 1857 — außer den ordinären funfzehn Landessteuern 
und den, in Folge der Verträge über den Zoll= und Handelbverein geletzlich be- 
stehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz= und Salzsteuer — folgende Ab- 
gaben zu entrichten und zu erheben: 
1. 
Die bisherigen drei Sustentationssteuern. 
2. 
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreien Gute bestehende Abgabe 
in dem durch den gandtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten Maß- 
stabe, nämlich 
a) von Rittergötern ein Halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796, 
b) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozent 
vom Werthe, ohne Abzug der aufhaftenden Schulden.
	        
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