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Patent,
die im Jahre 1857 zu entrichtenden #andesabgaben
betressend.
Mit Ablauf der achtjährigen Periode, für welche zufolge des Patents vom
17. Februar 1849 durch Landständische Bewilligung die Mittel zu Deckung der
Landesbedürfnisse verfassungsmäßig festgestellt worden sind, ist für den ununter-
brochenen Fortgang des bandeskassenhauêhalts durch Sicherstellung der unentbehr-
lichsten regelmähigen Zuflüsse Sorge zu tragen gewesen. Es ist zu dem Ende von
Seronissimo auf Vortrag Fürstlicher bandeoregierung und mit ausdrücklicher Ein-
willigung der im baufe dieses Monats zum Landtag hier versammelt gewesenen
Ritter und Sandschaftlichen Stände die Forterhebung der bisherigen Abgaben
für die nächste Finanzperiode, insoweit nicht schon im Lauf derselben im verfassungs-
mäßigen Wege eine Aenderung eintritt, beschlossen worden, und sind demzufolge
für das bevorstehende Jahr 1857 — außer den ordinären funfzehn Landessteuern
und den, in Folge der Verträge über den Zoll= und Handelbverein geletzlich be-
stehenden Abgaben mit Einschluß der Braumalz= und Salzsteuer — folgende Ab-
gaben zu entrichten und zu erheben:
1.
Die bisherigen drei Sustentationssteuern.
2.
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreien Gute bestehende Abgabe
in dem durch den gandtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten Maß-
stabe, nämlich
a) von Rittergötern ein Halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796,
b) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozent
vom Werthe, ohne Abzug der aufhaftenden Schulden.