Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Geistlichen und Schullehrern liegt es ob, besonders die Jugend über pflicht- 
mäßiges Verhalten rücksichtlich der Feuersgefahr zu belehren. 
Cap. II. 
Von den Feuergerüthschaften. 
8. 5. 
Jeder Hausbesitzer muß 
einen Feuereimer von Hanf oder von Fichtenwurzeln. mit guter Ver-= 
pichung, 
eine sogenannte Feuerpatsche, d. h. eine an der Spitze mit dem an- 
gewachsenen Reißig versehene oder mit Lappen fest umwickelte 
Stange, 
eine Leiter, welche bei Häusern in der Stadt wenigstens 7 Ellen lang 
sein, auf dem Lande aber bei Kleinhäusern der Lbänge, bei andern 
"„ Häusern der Höhe des Hauses gleich sein muß, 
in Bereitschaft halten und an einem leicht zugänglichen Orte des — auf- 
bewahren. 
Die Anschaffung dieser Geräthschaften muß, so weit sie noch nicht bewirkt ist, 
binen einviertelsähriger Frist erfolgen. Sie sind bei der allgemeinen Feuerschau 
S. 9. 2 unter 6) vorzuzeigen und gehören zum Inventarium des Hauses. Die 
Feuereimer sind, um das Abhandenkommen derselben zu verhüten, mit dem Namen 
des betreffenden Orts und der Hausnummer des Besitzers zu bezeichnen. 
S. 6. 
Jeder Seifensieder soll ein Faß Lauge Behufs der Feuerlöschung zur Ver- 
fügung stellen. 
Der Schorusteinfeger muß stets beim Kehren der Schornsteine und dom Aus- 
breunnen der Kamine und Küchen ein Pfund Schwefel bei sich führen, um ent- 
stehende Rußbrände durch Anzünden desselben in der brennenden Esse zu er- 
sticken.
	        
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