— 432 —
Hinsichtlich der Beikräge der Einzelnen kommen im ersteren Fall die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 7. Januar vor. Jahres, im letzteren Falle die bezüg-
lichen Vorschriften des Gesetzes vom 5. desselben Monats, in Anwendung.
Cap. III.
Von den Vsschungsanstalten.
g. 14.
In den Städten sind die boschungsanstalten von den Stadträthen und von
den ihnen hierzu untergeordneten Personen zu leiten und zu überwachen.
Namentlich bewendet es in Unserer Residenzstadt Greiz bei-der von Uns ge-
nehmigten Feuerlöschordnung des dasigen Stadtrathes vom 28. December 1852
und bei den hiermit in Verbindung stehenden Einrichtungen.
E wird jedoch Unsere Landesregierung stets darauf Obacht haben, daß die
Stadträthe von der ihnen zustehenden Befugniß fortwährend einen dem Zwecke
angemessenen Gebrauch machen, auch wegen Beseitigung etwa wahrgenommener
Uebelstände ungesäumt Verfügung treffen oder, sofern sie eine eingreifendere Ver-
aänderung in der bestehenden Einrichtung für rathsam erachtet, Uns Behufs des-
fallsiger Landesherrlicher Entschließung Vortrag erstatten.
S. 15.
Bei entstehendem Feuerlärm hat sich Unser Militär vorzöglich bei der Haupt-
wache zu versammeln und des Befehls des kommandiren Offiziers zu gewärtigen.
Beim Ausbruch eines Feuers in Unserer Residenzstadt Greiz sind acht Mann
in Unsere Burgk, zwei in die Geschäftslokalien Unserer Regierung, zwei in das
Amthaus, zwei an den Sitz des Criminalgerichts, vier in die Expedition Unserer
Generalkasse, vier in die Expedition Unserer Landeskasse zu entsenden, um nöthigen
Falls pülfreiche Hand zu leisten und Diebstahl zu verhüten.
« §.16. »
Entsteht Feuerlärm in einem Dorfe, so sind die Gerichtspersonen verpflichtet,
sich schleunigst an Ott und Stelle zu begeben, für die ungesäumte Herbeischaffung
der Feuergeräthschaften und deren zweckmäßigen Gebrauch zu sorgen, die Einwohner,