Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß alterer Linie. 
.W. 7. 
(Ausgegeben den 27. Februar 1856.) 
  
11. Bekanntmachung, 
Bestimmungen hinsichtlich des Viehsalzes 
betreffend. 
In Verfolg derjenigen Bestimmungen, welche zwischen den zum Thüringischen 
Boll= und Handelsverein verbundenen Staaten durch Verhandlungen von Bevoll- 
mächtigten zu Erfurt im Jahr 1846 vereinbart worden sind, wird in Bezug auf 
die Verabfolgung von Viehsalz mit Serenissimi Höchster Genehmigung Folgen- 
des angeordnet und bekannt gemacht. 
I. 
Das zur Viehfücterung bestimmte Salz wird, um dessen Verwendung zu 
andern Zwecken möglichst zu verhüten, in der Art bereitet, daß dem Kochsalz ei 
Zusah von 10 Pfund reiner Holzasche auf 400 Pfund gegeben — die Tonne 
daher, wie dieß auche m der hiesigen Salzniederlage bisher geschehen, mit 410 
Pfund verkaufe — wir 
2. 
Das so bereitete Viehsalz ist ausschließlich zum Genuß der Hausthiere be- 
stimmt. Dasselbe wird in Mengen von mindestens 25 Pfund nur an Landwirthe 
und andere VBiehbesitzer zu dem angegebenen Zwecke verkauft und darf auf keine 
andere Art verwendet werden. 
3. 
Die allgemeine Aufsicht über die Verwendung des Viehsalzes zu dem be- 
stlmmten Zwecke steht den Suerbeamten zu, welchen auf Erfordern ns#thige Aus- 
kunft dieserhalb gegeben werden muß. 
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