Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß alterer Linie.
.W. 7.
(Ausgegeben den 27. Februar 1856.)
11. Bekanntmachung,
Bestimmungen hinsichtlich des Viehsalzes
betreffend.
In Verfolg derjenigen Bestimmungen, welche zwischen den zum Thüringischen
Boll= und Handelsverein verbundenen Staaten durch Verhandlungen von Bevoll-
mächtigten zu Erfurt im Jahr 1846 vereinbart worden sind, wird in Bezug auf
die Verabfolgung von Viehsalz mit Serenissimi Höchster Genehmigung Folgen-
des angeordnet und bekannt gemacht.
I.
Das zur Viehfücterung bestimmte Salz wird, um dessen Verwendung zu
andern Zwecken möglichst zu verhüten, in der Art bereitet, daß dem Kochsalz ei
Zusah von 10 Pfund reiner Holzasche auf 400 Pfund gegeben — die Tonne
daher, wie dieß auche m der hiesigen Salzniederlage bisher geschehen, mit 410
Pfund verkaufe — wir
2.
Das so bereitete Viehsalz ist ausschließlich zum Genuß der Hausthiere be-
stimmt. Dasselbe wird in Mengen von mindestens 25 Pfund nur an Landwirthe
und andere VBiehbesitzer zu dem angegebenen Zwecke verkauft und darf auf keine
andere Art verwendet werden.
3.
Die allgemeine Aufsicht über die Verwendung des Viehsalzes zu dem be-
stlmmten Zwecke steht den Suerbeamten zu, welchen auf Erfordern ns#thige Aus-
kunft dieserhalb gegeben werden muß.
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