Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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4. 
Wer Viehsalz zu haben wünscht, hat sich mit einer schriftlichen Anmeldung 
an die Fürstliche Salzniederlageverwaltung aflhier resp. zu Möschlit zu wenden. 
Die schriftliche Anmeldung muß enthalten 
a) Name, Stand und Wohnort desjenigen oder derjenigen, von welchen 
Viehsalz begehrt wird, 
5) für welche Viehgatlungen das Salz verwendet wrrden soll, 
D) wie viel Stück Vieh jeder Gattung der Anmeldende in dem betreffen- 
den Ort besitzt, 
ch) die Menge des Salzes, zosches begehrt wird, nach dem für den Ver- 
kauf vorgeschriebenen Maaße. 
*- der Anmeldende der Bohere als Viehbesiczer nicht schon bekanmt ist, 
muß auf Erfordern eine Bescheinigung des Ortovorstandes darüber beigebracht wer- 
den, daß die angegebene Viehzahl richtig sei. 
Diejenigen Viehbesitzer, welchen bisher der jährliche Bezug bestimmter Quan- 
titäten Viehsalz zugestanden war, haben ihre nach vorstehenden Erfordernissen for- 
mulirten Anmeldungen binnen vier Wochen bei der betreffenden Salzniederlage- 
verwaltung einzureichen. 
3. 
können auch mehrere Viehbesiher zum gemeinschaftlichen Bezug von Vieh- 
salz zusammentreken und demgemäß eine gemeinschaftliche Anmeldung abgeben. 
6. 
Die jährlich zu gewährende höchste Viehsalzmenge wird — in Gemäßheit einer 
wischen den bekheiligten Regierungen neuerdings getroffenen Verabredung — für 
n. Stück Rindvieh und ein Merd zu 25 Pfund und für Schaafe, sowie für au- 
Lers kleines Vieh zu 3 Pfund für jedes Stück festgesetzt. 
Wenn in einzelnen Fällen — namentlich bei Erhährung von Vieh auf Wei- 
den, welche durch Ueberschwemmung gelitten haben, bei Fücterung mie Kartoffeln 
oder mit Schlempe, oder zum Zwischenstreuen des Salzes beim Einlagern feuchter 
oder sonst schlechter Futterkräuter (namentlich Heu) — noch größere Mengen Vieh-= 
salz als die vorstehend angegebenen erforderlich sein sollten, so ist, unter Einreichung 
der Anmeldung (No. 4.) bei Fürstl. Landesregierung schriftlich darum nachzusu- 
chen. 6 "
	        
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