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dergleichen Abtretungen der kompetenten Justizbehoͤrde Behufs der elwaigen in an-
derer Beziehung zu treffenden Verfügungen (vergl. G. 5.) die erforderliche Anzeige
zu machen.
. 9.
Ausnah Obwohl die Verbindlichkeit der Gemeinden zur alleinigen Sorge für Instand-
! aunen anc haltung der Orts= und Kommunikationswege als feststehende Regel zu betrachten ist,
Staatommtem so bleibt doch für einzelne Ausnahmoasälle, z. B. bei sehr ungünstigen Terrain=
Shen verhältnissen, besonderer Dirftigkeit der Gemeinden u. s. w. nach Ermessen
ron Lommunt"= Unserer bandeoregierung die Bei#illigung von Beiträgen auc bandeémitteln vor-
lolionewegen. behalten; ec ist indeß hierbei steto auf die Mittel des zu solchem Zwecke angewiesenen
Dispositionsfonds die erforderliche Rücksicht zu nehmen.
*s:
. 10.
t Tritt der Fall ein, daß auf einen Orts= und Kommunikationsweg #andfuhrwerk
iüle da verwiesen werden muß, so soll nach Ermessen Unserer Landeöregierung entweder der
der ee fang
von Landsuht betresfenden Kommun ein angemessener Beitrag aus Staatomitteln verabreicht, oder
zrn4, nn so ec sollen diejenigen, wesche davon vorzüglichen Vortheil ziehen, zu einer angemesse-
wege. nen Beisteuer angehalten werden.
F. 11.
Dieitt d. Otis- Die Kronenbreite der Orto und Kommunikationswege darf nicht unter acht
enua Ellen bonagen An den Slellen, wo die Terrainverhältnisse es nöthig machen,
tunee. ist auf jeder Seite ein in der Sohle ein und eine halbe Eile breiter Graben zu
führen, nsn in gehöriger Tiefe und Böschung zu unterhalten.
K. 12.
nuesullungder Im Frühjahr und Herbste sind die enestandenen Gleise gehörig einzuhacken,
Glss, auch mit Steinen und Rico auczufüllen.
(. 13.
Auisicht a Die obere Aufsicht über die ordnungsmäßige Herstelung und Erhaltung der
dig Ons. Kommumtkacencwege liegt der Straßen= und Wegebau-Inspection ob; zur speziellen
mmumbta=
1#iDsann Aufsicht sind zunächst die Ortsvorstände verpflichtet. Eo wird jedoch der nur-