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eine zur Begründung der Klage überhaupt (z. B. der Sachlegitimation) nöthigelichen 8
Beweisurkunde, so kann er zwar seinen Anspruch nicht mittelst der Wechselelage zwz
verfolgen, es bleibt ihm jedoch unbenommen, den Wechselschuldner im ordentlichen s
oder wenn die Hauptforderung nicht über Einhundert Thaler beträgt im summa
rischen Prozesse zu belangen und das Prozeßgericht hat ihm bei erfolgter Venes-
herstellung auf seinen Antrag durch wechselmäßige Bollstreckung (Vergl. 96. 27,
28, 30, 31, 32) zur Zahlung zu verhelfen.
8. 7.
Der Mangel an Beweismitteln rücksichtlich bloßer Nebenforderungen steht —
der Erhebung der Wechselklage nicht im Wege. ale.
S. 8.
Mehrere Wechselforderungen des nämlichen Gläubigers an denselben Schuldner ’*
dürfen ohne Beschränkung in einer Klage zusammengefaßt werden. «
8. 9.
Gehen einer Wechselklage die vorbemerkten formellen Erfordernisse ab, so prunlsenene
das Prozeßgericht dem Kläger oder dessen Sachwalter mittelst schriftlicher Nesolution unstankbaf
zu eröffnen, was zuvörderst noch beizubringen sei, bevor darauf verfügt werden konne. Fren
ine Klage dagegen, welche nach den Bestimmungen des Wechselrechtes un-
bezweiselt unstatthaft erscheint, muß sofort von Amtswegen verworfen werden.
8. 10.
Auf eine Wechselklage, die an keinem der vorbemerkten Mängel leidet, muß unnt
binnen 24 Stunden nach deren Eingang oder Anbringung Termin zur Gütepflegung
und der Rechtsverhandlung, für den Fall, daß ein Vergleich nicht zu Stande käme,
mit Innelassung einer, nach der Entfernung des Beklagten vom Gerichtsorte zu
bemessenden, in keinem Falle jedoch mehr als acht Tage betragenden Frist, anberaumt
werden.
F. 11.
Beide Theile sind zum Erscheinen in dem anberaumten Termin unter An- „ Bostodung,
drohung der durch ihr Außenbleiben bedingten Rechtsnachtheile (6. 23) schriftlich
vorzuladen.
Der Beklagte, welchem die Klage nebst Hagen in Abschrift mitgerheilt! *¾x a) de Dehlag·
muß, ist gleichzeitig zu bedeuten, daß er Wechsel und die etwaigen
Urkunden bei Vermeidung der — zu rekognosziren rPFv. — —