Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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sie der Diffe ssi on unterliegen — eidlich abzulehnen, seine Einreden aber bei deren 
erlust im Termin vorzubringen und sofort durch Urkundenvorlegung zu bescheinigen 
habe. 
Sind in die Klage unbescheinigte Nebenforderungen aufgenommen, so muß 
dem Beklagten außerdem noch aufgegeben werden, sich darüber bei Vermeidung des 
Rechtsnachtheils der Geständigachtung zu erklären. 
g. 12. 
b bes Klägers. Dem Kläger wird in der an ihn zu erlassenden Ladung die urschriftliche Vor- 
legung der seiner Klage zu Grunde gelegten Urkunden unter der Verwarnung, daß 
widrigenfalls die Terminsverhandlung ausgesetzt und ihm die Abstattung der Kosten 
auferlegt werden müsse, aufgegeben. 
Originaldokumente, welche der Kläger seiner Klage beigefügt hat, sind dem- 
selben nach deren zu den Akten genommener beglaubter Abschrift mit der Ladung 
zum Termin wieder zuzustellen. 
g. 13. 
Teminzzuu. Der Termin darf auch auf einen Nachmittag anberaumt werden, und in diesem 
Falle ist auch die Abnahme eines Eides zur Nachmittagszeit gestattet. 
g. 14 
Ausnabnt de- Der anberaumte Termin kann zwar vom Kläger auch ohne Angabe eines be- 
uumn sonderen Grundec, vom Beklagten aber nur dann aufgenommen werden, wenn der- 
selbe Umstände bescheinigt, unter welchem ihm sowohl das persönliche Erscheinen als 
die Bevollmächtigung und Instruirung eines Anderen Behufo seiner Vertretung. 
unmöglich ist. 
8. 15. 
Trägt der Kläger darauf an, so hat sich der Richter oder ein zu seiner Ver- 
E kretung ermächtigter Aktuar mit demselben oder dessen Bevollmächtigten sofort ohne 
Wohnung, vorgängige Ladung zum Beklagten zu begeben und dort nach Maßgabe der in den 
17—23 und 25—29 enthaltenen Vorschriften zu der nöthigen terminlichen 
Verhandlung zu verschreiten. 
Vorausgeseczt wird hierbei, daß der Kläger die erforderlichen Dokumente in 
Urschrift übergeben habe, daß der Beklagte heimisch sei und die Wechselforderung 
in einem Hauptwerthe von mehr als Zwanzig Thalern bestehe. 
Beträse der Antrag einen Beklagten, der vor einem Unserer bhandeskollegien 
seinen Gerichtsstand hat, so ist einem Unterrichter Auftrag zur Verhandlung und 
Entscheidung zu ertheilen.
	        
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