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g. 16.
Belden Parteien steht es frei, sich im Termin durch Bevollmaͤchtigte ——
zu lassen. Wer jedoch seinen Vertreter nicht gehörig legitimirt hat, wird als nicht Ser
erschienen betrachtet. Ein vermuthlicher Auftrag genügt nicht.
8. 17.
Das Gericht hat zuvörderst die Herstellung einer gütlichen Vereinigung der Gegenständ-e
Parceien zu versuchen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so werden die vom —
Kläger vorzulegenden Original-Urkunden dem Beklagten zur Anerkennung vorgelegt.
Tuch ist letzterer über etwaige uubeschemigte Nebenpunkte der Klage zu vernehmen
und über ihm zustehende Einreden zu höre
Versagt der Beklagte die Anubennn der der Diffession unterliegenden Ur-
kunden und steht ihm auch keine Einrede, welche die Beurtheilung der UAechtheit
derselben entbehrlich macht, zur Seite, so muß er sofort den Diffessionseid ablegen.
Verweigert er diesen Eid, so werden die Urkunden für anerkannt geachtet.
Derselbe Nachtheil trifft auch den Beklagten, welcher durch einen von ihm mit der
Terminsabwartung beauftragten Bevollmächtigten den vorgelegten Urkunden die
Anerkennung versagt. Ist jedoch der Beklagle durch Krankheit oder sonstige sofort
zu bescheinigende erhebliche Ursachen von dem persönlichen Erscheinen im Termin ab-
gehalten und deshalb von ihm ein Bevollmächtigter mit der Vertretung beauftragt
worden, so muß ihm der Diffessionseid in seiner Wohnung abgenommen, und wenn
auch dies die Umstände nicht gestatten, damit bis zu Erledigung der Hinderungs-
gründe Anstand genommen werden.
S. 18.
Will es der Kläger zu Ableistung des Diffessionseides durch den Beklagten dregh
nicht kommen lassen, so steht es ihm frei, den Wechselprozeß unker Abstattung der sionseides.
dadurch entstandenen Kosten fallen zu lassen und sein Recht im ordentlichen, oder
wenn der Hauptwerth seiner Forderung nicht mehr als Iinhundet Thaler boerin,
im unbestimmten summarischen Prozesse auszuführen. Rekognit ion des Wechsels
durch Zeugen oder Vergleichung der Handschrift findet im Wechselprozesse nicht
Statt.
8. 19.
Die eidliche Ableugnung des Inhalts einer Urkunde ist bei Unerkemmung ver zutaisgten,
Uechtheit der Unterschrift unzulässig. Dagegen muß die Einrede, daß die vor= den In
bai
gelegte Urkunde durch den Mißbrauch eines Blanqueks entstanden sei, keruchohigt. aunlunt
werden, wenn für diese Behauptung Verdachtsgründe, welche die Einleitung einer d