Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 66 — 
Kriminaluntersuchung rechtfertigen, nachgewiesen werden. In diesem Falle muß zu- 
förderst von der betreffenden Kriminalbehörde Untersuchung eingeleitet und bis zu 
deren Ausgange das Wechselverfahren ausgesetzt werden. 
S. 20. 
— Eine Verbesserung der Klage ist im Termine nur insoweit ulass ĩg, als dadurch 
* die Rechtsverkheidigung des Beklagten nicht beeinträchtigt wir 
S. 21. 
dedrae gan ak: Von der Verpslichtung, die zu Begründung von Einreden vorgebrachten That- 
des K15 umstände sofort durch Urkundenvorlegung zu bescheinigen, ist der Beklagte nur dann 
E befri, wenn sich derselbe auf Urkunden beruft, die sich nach seiner Behauptung 
Besige des Gegners besinden. In diesem Falle hat das Gericht dem Kläger 
auftuglon, die fraglichen Urkunden noch im nämlichen oder auf Verlangen des 
Klägers in einem auf einen oder mehrere Tage zu prorogirenden Termin heraus- 
zugeben oder den Editionseid zu schwören und ihm anzudrohen, daß widrigensfalls 
die beigebrachte Abschrift für anerkannt oder der durch Urkunden zu erweisende Um- 
stand für eingeräumt geachtet werden solle. 
Zu den der Edition unterliegenden Urkunden gehört auch das eigene Handels- 
buch des Klägers, falls sich dessen Geschästslokal im Gerichtsorte besindet. 
8. 22. 
—W— Ueber die vom Beklagten vorgeschützten Einreden muß sich der Kläger ver- 
-* 00%„ nehmen lassen; in Betreff der von ersterem zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden 
irdnn Beliegt ihm die nämliche Verbindlichkeit, welche rücksichtlich der von ihm produzirten 
Dokumente für den Beklagten besteht (. 17), ob. 
g. 23. 
roiD Auf dle Replik des Klägers und die Duplik des Beklagten leiden die rück- 
sichtlich der Einreden geltenden Grundsätze über Beweic= und Rekognitionspflicht 
ebenfalls Anwendung. 
Waren jedoch die zu deren Beweise erforderlichen Urkunden nicht mit zur Stelle 
gebracht worden, so ist sogleich Gerichtswegen ein anderweiter Termin zur Vorlegung 
und Rekognition anzusetzen und die Parkeien sind hierzu noch im Termin unter den 
bezüglichen Verwarnungen des Verlusts und der Anerkanntachtung der fraglichen 
Dokumente mändlich vorzubescheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.