— 66 —
Kriminaluntersuchung rechtfertigen, nachgewiesen werden. In diesem Falle muß zu-
förderst von der betreffenden Kriminalbehörde Untersuchung eingeleitet und bis zu
deren Ausgange das Wechselverfahren ausgesetzt werden.
S. 20.
— Eine Verbesserung der Klage ist im Termine nur insoweit ulass ĩg, als dadurch
* die Rechtsverkheidigung des Beklagten nicht beeinträchtigt wir
S. 21.
dedrae gan ak: Von der Verpslichtung, die zu Begründung von Einreden vorgebrachten That-
des K15 umstände sofort durch Urkundenvorlegung zu bescheinigen, ist der Beklagte nur dann
E befri, wenn sich derselbe auf Urkunden beruft, die sich nach seiner Behauptung
Besige des Gegners besinden. In diesem Falle hat das Gericht dem Kläger
auftuglon, die fraglichen Urkunden noch im nämlichen oder auf Verlangen des
Klägers in einem auf einen oder mehrere Tage zu prorogirenden Termin heraus-
zugeben oder den Editionseid zu schwören und ihm anzudrohen, daß widrigensfalls
die beigebrachte Abschrift für anerkannt oder der durch Urkunden zu erweisende Um-
stand für eingeräumt geachtet werden solle.
Zu den der Edition unterliegenden Urkunden gehört auch das eigene Handels-
buch des Klägers, falls sich dessen Geschästslokal im Gerichtsorte besindet.
8. 22.
—W— Ueber die vom Beklagten vorgeschützten Einreden muß sich der Kläger ver-
-* 00%„ nehmen lassen; in Betreff der von ersterem zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden
irdnn Beliegt ihm die nämliche Verbindlichkeit, welche rücksichtlich der von ihm produzirten
Dokumente für den Beklagten besteht (. 17), ob.
g. 23.
roiD Auf dle Replik des Klägers und die Duplik des Beklagten leiden die rück-
sichtlich der Einreden geltenden Grundsätze über Beweic= und Rekognitionspflicht
ebenfalls Anwendung.
Waren jedoch die zu deren Beweise erforderlichen Urkunden nicht mit zur Stelle
gebracht worden, so ist sogleich Gerichtswegen ein anderweiter Termin zur Vorlegung
und Rekognition anzusetzen und die Parkeien sind hierzu noch im Termin unter den
bezüglichen Verwarnungen des Verlusts und der Anerkanntachtung der fraglichen
Dokumente mändlich vorzubescheiden.