Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 67 — 
g. 24. 
Ein Vormittagstermin dauert bis ein Uhr Mittags, ein auf den Nachmittag 2 
anberaumter Termin bis 6 Uhr 
er bis zu den angegebenen Stunden im Termin nicht erscheint, hat die 
Rchttnachcdeie verwirkt, welche mit Verabsäumung der Handlungen verbunden 
sind (#&#. 11 und 12), zu deren Vornahme er geladen war. 
En jedoch beide Theile im Termin aus, so werden dadurch die rechtlichen 
Befugnisse derselben gegen einander nicht beeinträchtigt. Der Kläger ist verbunden, 
die Gerichtskosten zu bezahlen und die Sache bleibt so lange auf sich beruhen, bis 
von einer Partei auf anderweite Terminsanberaumung angetragen wird. 
Uebrigens ist es auch dem Kläger, wenn blos von seiner Seite der Termin ver- 
säumt worden ist, unbenommen, nach bewirkter Bengung der von ihm zu er- 
stattenden Kosten um Anberaumung eines anderweiten Termins zur Verhandlung 
über die bereits angebrachte Klage nachzusuchen. 
Die dem Beklagten für den Fall der Terminsversäumniß angedrohten Rechts- 
nachtheile treten dann nicht ein, wenn es ihm ebensowohl unmöglich gewesen ist, 
im Termin zu erscheinen, als für dessen Abwartung einem Anderen Vollmacht zu 
ertheilen. Bescheinigt er Umstände, woraus sich dies unzweiselhaft ergiebt, so muß 
mit Aufhebung eines etwa bereits ertheilten Kontumazialbescheids ein neuer Termin 
anberaumt werden. Doch fallen ihm selbstverständlich die Kosten des versäumten 
Termins zur bast. 
S. 25. 
Der Bescheid ist, falls sich die Parteien persönlich oder durch gehörig 1cgitimirte 
Bevollmächtigte im Termin eingefunden haben, in der Regel sofort im Termin in 
möglichst kurzer Angabe der Gründe abzufassen und zu eröffnen. Nur in sowie- 
rigen Fällen ist cs gestattet, die Bescheidsertheilung auf den Vormittag des fol- 
genden Tages zu verschieben. In diesem Falle sind die Parteien sofort mündlich 
zu der Publikation unter der Verwarnung vorzuladen, daß der Bescheid demjenigen 
Theile, welcher sich bis ein Uhr Mittags nicht einsinden würde, für eröffnet geachtet 
werden solle. 
st der Beklagte allein im Termin ausgeblieben, so ist besonderer Pobli- 
kationstermin anzuberaumen und die Parteien sind dazu unter dem vorbemerkten 
Präjudiz schriftlich vorzuladen. 
ei Eröffnung des Bescheids muß öber die zehntägige Nothfeist die erforder- 
liche Erklärung gemacht werden. 
Gmminsver.= 
säumniß. 
Bescheid.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.