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g. 24.
Ein Vormittagstermin dauert bis ein Uhr Mittags, ein auf den Nachmittag 2
anberaumter Termin bis 6 Uhr
er bis zu den angegebenen Stunden im Termin nicht erscheint, hat die
Rchttnachcdeie verwirkt, welche mit Verabsäumung der Handlungen verbunden
sind (#. 11 und 12), zu deren Vornahme er geladen war.
En jedoch beide Theile im Termin aus, so werden dadurch die rechtlichen
Befugnisse derselben gegen einander nicht beeinträchtigt. Der Kläger ist verbunden,
die Gerichtskosten zu bezahlen und die Sache bleibt so lange auf sich beruhen, bis
von einer Partei auf anderweite Terminsanberaumung angetragen wird.
Uebrigens ist es auch dem Kläger, wenn blos von seiner Seite der Termin ver-
säumt worden ist, unbenommen, nach bewirkter Bengung der von ihm zu er-
stattenden Kosten um Anberaumung eines anderweiten Termins zur Verhandlung
über die bereits angebrachte Klage nachzusuchen.
Die dem Beklagten für den Fall der Terminsversäumniß angedrohten Rechts-
nachtheile treten dann nicht ein, wenn es ihm ebensowohl unmöglich gewesen ist,
im Termin zu erscheinen, als für dessen Abwartung einem Anderen Vollmacht zu
ertheilen. Bescheinigt er Umstände, woraus sich dies unzweiselhaft ergiebt, so muß
mit Aufhebung eines etwa bereits ertheilten Kontumazialbescheids ein neuer Termin
anberaumt werden. Doch fallen ihm selbstverständlich die Kosten des versäumten
Termins zur bast.
S. 25.
Der Bescheid ist, falls sich die Parteien persönlich oder durch gehörig 1cgitimirte
Bevollmächtigte im Termin eingefunden haben, in der Regel sofort im Termin in
möglichst kurzer Angabe der Gründe abzufassen und zu eröffnen. Nur in sowie-
rigen Fällen ist cs gestattet, die Bescheidsertheilung auf den Vormittag des fol-
genden Tages zu verschieben. In diesem Falle sind die Parteien sofort mündlich
zu der Publikation unter der Verwarnung vorzuladen, daß der Bescheid demjenigen
Theile, welcher sich bis ein Uhr Mittags nicht einsinden würde, für eröffnet geachtet
werden solle.
st der Beklagte allein im Termin ausgeblieben, so ist besonderer Pobli-
kationstermin anzuberaumen und die Parteien sind dazu unter dem vorbemerkten
Präjudiz schriftlich vorzuladen.
ei Eröffnung des Bescheids muß öber die zehntägige Nothfeist die erforder-
liche Erklärung gemacht werden.
Gmminsver.=
säumniß.
Bescheid.