Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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g. 26. 
Et Wegen solcher Nebenforderungen, welche der Kläger nicht bescheinigt hat und 
bezüglich deren auch vom Beklagten weder ein wirkliches noch in Folge Ungehorsams 
anzunehmendes Zugeständniß erlangt worden, ist in der Regel besondere Ausföhrung 
vorzubehalten. Ergiebt sich jedoch, daß nicht die Nebenforderung an sich, sondern 
nur deren Betrag noch zweifelhaft ist (z. B. bei einer durch Protesterhebung ent- 
standenen Spesenrechnun g), so kann das Gericht nach Besinden deren Beruͤcksichtigung 
im Wechselprozesse von einer eidlichen Bestärkung der Richtigkeit durch den Kläger 
abhängig machen 
Jiigge ui- Wegen iliquider Einreden ist der Beklagte zur Wiederklage zu verweisen. 
g. 27. 
Atttulion. Der Kläger hat freie Wahl, ob er wegen der unerfüllten Wechselverbindlichkele 
des Beklagten (Art. 81 der Wechselordnung) die Erekution in des Schuldners 
Vermögen oder den Wechselarrest gegen denselben vollstrecken lassen wolle. Er muß 
sich darüber sofort im Termin erklären, kann jedoch von einem Erekutionesmittel 
zum andern übergehen. Auf den Personalarrest darf er aber, falls der Schuldner 
einmal wegen Veränderung des Exekutionsmittels der Haft entlassen worden ist, 
nicht wieder zurückkommen. 
g. 28. 
en Hat sich der Kläger für die persönliche Haft entschieden, so wird der Beklagte 
in den bürgerlichen Gewahrsam gebracht oder ihm, falls es sein Stand erfordert 
und er die dadurch entstehenden Kosten zu bezahlen vermag, auf sein Verlangen eine 
Wache in seiner Wohnung gesetzt. 
8. 29. 
Borisebung. Der Verhaftung ist auch dann Statt zu geben, wenn sich der Betrag der 
schuldigen Summe zwar noch nicht genau bestimmen läßt, darüber aber bei der 
ersten Verhandlung Gewißheit erlangt worden ist, daß der Beklagte überhaupt etwas 
von der geklagten Summe schuldig sei. 
Auch kann sich der Beklagte durch Kautionsbestellung oder blos kheilweise 
Zahlung der zweifelsfreien Schuld nicht vom Arrest befreien. 
K. 30. 
Veltreilung Kann der Schuldner nicht selbst die Arrestkosten bestreiren, so muß der Gläu- 
hurche biger von Zeit zu Zeit wegen deren Berichtigung Vorschüsse in angemessenen vom 
Gericht zu bestimmenden Beträgen leisten.
	        
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