Bei Einreichung der Widerklage muß zugleich die geschehene esriigung Vortsehung
des Klägers bescheinigt oder, sofern dies im vorkommenden Falle gesetzlich nach-
gelassen ist (s. den vorigen §.), die gerichtliche Niederlegung der in Frage befangenen
Summe bewirkt werden. Einer Einrechnung der außergerichtlichen Koslen des Klägers
bedarf es jedoch nur dann, wenn diese bereits zu den Akten liquidirt sind.
(. 40.
Wegen solcher Einreden, die an sich im Wechselprozesse unzulässig find, findet
die Widerklage nicht Statt; es sind dieselben vielmehr zur besonderen Ausführung
zu verweisen.
G. 41.
Uebrigens sind für das Verfahren in Widerklagsachen die in dem Gesetze Bewahren in
vom 24. Dezemb er 1852 für den unbestimmten summarischen Prozeß enthaltenen t,
Vorschriften mit den daselbst wegen der, ein Klagobjekt von nicht zri als Zwanzig
Thaler zunrste#en Rechtssachen bestimmten Modisikationen maßgebe
ch duͤrfen Widerklagsachen nicht in den über die ealie Wechselsache
ergangenen, sondern nur in besonderen Akten verhandelt werden.
ö. 42.
Sämmtliche Bestimmungen Unserer Wechselordnung vom 2. Juni 1820 werden, nustedu
so weit dies nicht bereits durch Einführung der allgemeinen deueschem Wechstlordnung sro#t galeh.
geschehen ist, hiermit nebst der bugichen Bestimmung in §. 26 des Gesetzes vom de
16. Januar 1853 außer Kraft geset
Urkundlich haben Wir gegenwärlige gesetzliche Verordnung eigenhändig voll-
zogen und Unser größeres Regierungsinsiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 5. März 1856.
(L. S.) Heinrich XI.
Otto.