Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Bei Einreichung der Widerklage muß zugleich die geschehene esriigung Vortsehung 
des Klägers bescheinigt oder, sofern dies im vorkommenden Falle gesetzlich nach- 
gelassen ist (s. den vorigen §.), die gerichtliche Niederlegung der in Frage befangenen 
Summe bewirkt werden. Einer Einrechnung der außergerichtlichen Koslen des Klägers 
bedarf es jedoch nur dann, wenn diese bereits zu den Akten liquidirt sind. 
(. 40. 
Wegen solcher Einreden, die an sich im Wechselprozesse unzulässig find, findet 
die Widerklage nicht Statt; es sind dieselben vielmehr zur besonderen Ausführung 
zu verweisen. 
G. 41. 
Uebrigens sind für das Verfahren in Widerklagsachen die in dem Gesetze Bewahren in 
vom 24. Dezemb er 1852 für den unbestimmten summarischen Prozeß enthaltenen t, 
Vorschriften mit den daselbst wegen der, ein Klagobjekt von nicht zri als Zwanzig 
Thaler zunrste#en Rechtssachen bestimmten Modisikationen maßgebe 
ch duͤrfen Widerklagsachen nicht in den über die ealie Wechselsache 
ergangenen, sondern nur in besonderen Akten verhandelt werden. 
ö. 42. 
Sämmtliche Bestimmungen Unserer Wechselordnung vom 2. Juni 1820 werden, nustedu 
so weit dies nicht bereits durch Einführung der allgemeinen deueschem Wechstlordnung sro#t galeh. 
geschehen ist, hiermit nebst der bugichen Bestimmung in §. 26 des Gesetzes vom de 
16. Januar 1853 außer Kraft geset 
Urkundlich haben Wir gegenwärlige gesetzliche Verordnung eigenhändig voll- 
zogen und Unser größeres Regierungsinsiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 5. März 1856. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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