15. Landesherrliche Verordnung,
betreffend einige abgeänderte Bestimmungen wegen der Recrutenaus-=
hebung, der Ertheilung der Militärabschiede, der Verhältnisse
der Reserve.
Wir Heinrich derZwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
sügen hiermit zu wissen:
Da die in Folge der revidirten Bundeskriegsverfassung eingetretene Erhöhung
des aktiven Bundescontingentes, und die Bestimmung, daß die Reservecontingente
den Hauptcontingenten ganz gleich organisirt und bereit gehalten werden müssen,
einige Abänderungen in dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 31.
December 1843 und in andern diesifalls früher erlassenen Anordnungen nöthig machr,
so haben Wir Uns bewogen gefunden, diesfalls zu verordnen was folge:
8. 1.
Die Zahl der jährlich au5zuhebenden Rekruten det jedesmal den vierten
Theil des gesammten Aktiocontingents (260 Mann) mit
65 Mann
und darf ohne Unsern ausdrücklichen Befehl nicht überschritten werden.
Da jedoch durch freiwilliges Fortdienen älterer Soldaten und durch neuen
Eintritt von Freiwilligen die Möglichkeit eintreten kann, daß die volle Aushebung
der obigen Rekrutenzahl nicht nöthig ist, so ist von dem Bataillonskommando all-
jährlich im Januar eine Nachweisung über den Rekrutenbedarf bei dem präsidium
Unserer Landesregierung einzureichen, damit über die, für das betroffene Jahr aus-
zuhebende Rekrutenzahl Beschluß gefaßt werden könne. 14.