— 77 —
Diese sind vielmehr rücksichtlich der Verheirathung und Auswanderung den
im aktiven Dienste stehenden Soldaten völlig gleich zu behandeln, dürfen sich ohne
Erlaubniß des Militärkommandoh nicht verheirathen und vor vollständiger Erfüllung
ihrer Reservepflicht nicht auswandern
Dasselbe gilt von den, nach #½ 2 jährlich auszuhebenden Ersabmomnschaften.
auch wenn dieselben nicht zum Auserercirem und zum Dienst einberufen worde
Wir behalten Uns jedoch vor, in Fällen, wo wichtige Grunde dazu warcenen
den noch in der Reserve Stehenden auf unterthänigstes Ansuchen die Auswande-
rungserlaubniß dispensationsweise zu ertheilen, wenn der überzählige Stand der Re-
serve dies erlaubt, und es sich wahrscheinlich mache, daß der Bittsteller zum wirk-
lichen Dienst nicht werde einberufen werden.
F. 5.
e Listen über die Reserve sind don dem Militär ebenso zu führen und evi-
dent 2D kh wie die über die aktive Mannschaft.
Die sämmtliche in der Reserve stehende Mannschaft ist jährlich einmal zum
Uppell einzubeordern. Dieser Appell ist, wenn nicht besondere Umstände in einem
oder dem andern Jahre eine Ausnahme nöthig machen, jedesmal mit der Musterung
der conscriptionspflichtigen jungen Mannschaft in jedem Aushebungsbezirke zu ver-
binden, dergestalt, daß die in jedem Bezirke wohnhaften Reservisten sich am Aus-
hebungsorte zu stellen haben; dabei sind jedesmal deren Namen zu verlesen, und
die Kriegsartikel vorzulesen.
d, die Erschienenen erhalten für diesen Tag die Gebühr an Löhnung und Brod-
nazerbiebene sind das erste Mal zur Strase in das Stabsquartier Unse-
res Contingents auf einen bestimmten Tag zum Rapport zu beordern und ernst-
lich zu verwarnen, im Wiederholungsfalle aber, nach Maahgabe der mehr oder
minder gravirenden Umstände mit einer Strafe von wenigstens 5 und höchstens 14
Tagen mittlerem Arreste zu belegen. Beim drittmaligen Außenbleiben, wobei das
Nichterscheinen zum nachträglichen Rapport im Stabequartier dem Außenbleiben
vom Appell ganz gleich zu achten, mithin als wiederholtes Außenbleiben anzusehen
ist, haben die Militärgerichte. sofort das bei Desertiren vorgeschriebene Untersuchungs-
verfahren einzuleiten und im Fall der Habhafewerdung des Außengebliebenenen
wider denselben als Deserteur die kriegsrechtlichen Strafen zu *ie wegen deren
*5 aber zuvörderst Unsere Genehmigung einzuho
Doch ist für solche, welche nicht abkommen können, Enichum gung wegen des
M* beim Uppell dann zulässig, wenn der Grund durch ortörichterliches