Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

— 8 — 
2) Dieselben Regeln gelten auch für die künftige Erhaltung dieser Wege- 
strecke. 
3) Das auf dieser Wegestrecke zu erhebende Wegegeld sließt in die bLand- 
straßenbaukasse; doch bleiben Unsere Burgkischen Unterthanen von dem- 
selben befreit. 
-t-t 
Jorstwege. Die in Unseren Forsten angelegten Wege, welche zur Abfuhr der Forstprodukte 
bestimmt sind, werden wie biöher aus den Mitteln Unserer Kammer hergestellt und 
erhalten. Sollen jedoch dergleichen Wege auch als Orte= und Kommunikations-= 
wege benutzt werden, so sind dazu nach Ermessen Unserer Landeöregierung die be- 
theiligten Gemeinden zur Mitleidenheit zu ziehen; auch kann nach Besinden dazu 
ein Beitrag aus dem Diopositionsfond für Kommunwegebauten angrordnet werden. 
Dasselbe tritt besonders dann ein, wenn auch bandfuhrwerk auf jene Wege zu 
weisen ist. 
C. 18. 
stet dri Wege dritter Klasse (Feld= und Waldwege), welche nur zum Zweck der Be- 
u 556, siellung und Benutzung von Grundsüücken beslehen, sind von allen denjenigen Orts- 
tustmmungen bewohnern zu unterhallen, welche dieser Wege zur Benutung oder Bewirthschaftung 
—— ½% ihrer Grundstucke bedurfen. Im Allgemeinen ist hinsichtlich der betreffenden Ver- 
8 bun bindlichkeiten der Grundsah maßgebend: 
11 an daß jeder einen Weg Benutzende bei dessen Besserung von der Sielle 
aus, wo dieses Einzelnen Benutzung oder Mitbenutung beginnt, bis an 
die Sielle konkurriren muß, wo diese Benuhung oder Mitbenutzung auf- 
hört, so daß Diejenigen, welche den Weg am Weitesten befahren, auch 
am Weitesten zur Wegebesserung verbunden sind. 
Hat einer oder der andere der zur Benutzung eines solchen Weges Berechtig- 
ten sich über mangelhaften Zustand desselben zu beschweren, oder entstehen Dif- 
ferenzen über die Mitleidenheit der Betheiligten, so ist die Beschwerde zunächst bei 
dem Ortovorstande anzubringen, welcher mit Zuziehung deb Kommumvege-Aufsehers, 
wenn ein solcher vorhanden, eine gütliche Vermittelung zu versuchen hat. Bleibt 
der Versuch fruchtlos, so hat der Beschwerdeführer sich an die Eivilgerichlöobrigkeie 
deo Ortes zu wenden; dieser liegt ob, die Sache im Administrativwege summarisch 
zu erörtern und zu entscheidem Gegen diese Entscheidung sindet mit Ausschluß 
jedes anderen Rechtemittels, ein Rekuré an Unsere Landesregierung aber ohne alle 
Suopensivkrast Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.