Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

  
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Anmerkung. 
I. Bei Reisen zur Verrichtung der vorbemerkten Geschäfte koͤnnen 
außer den dafür bestimmten Gebühren gefordert werden 
a) als Diäten für jeden halben Tag 
von dem Arzte —2— 
von dem Wundarzte — 15. — 
und, wenn dieselben auswärts über Nacht bleiben, außer- 
dem von Jedem ein Quartiergeld von — 20°·— 
) als Transportkosken, wenn die Eutfereung nicht über 2 « 
Stundenbetkag. . 115— 
bei weiteren S### s jede Stunde darüber noch — 7 6 
mit Einschluß des Weges und Trinkgeldes 
Gleiche Ansätze passiren für die Rücrreis wenn solche“ 
der Entfernung oder des Seschäfte halber nlcht an dem 
nämlichen Tage erfolgen kann 
Uebersteigt der nöthige Auunsponaufiaan die obigen 
Vergũtungẽsaͤtze, so hat der Arzt auch die Beruͤcksich. 
tigung des beireffenden Mehraufwandes zu beanspruchen « 
und da nöthig zu bescheinigen. s 
Es findet übrigens eine Vergütung für Transport· 
kosten dann nicht Statt, wenn der zugezogene Arzt die 
nämliche Fahrgelegenheit benützen kanng deren ssch der - 
erpedirende juristische Beamte bedient. Zu diesem Behufe 
hat der letztere den Arzt, falls die Umsäne dazu geeig- 
net sind, zur Mitbenuhung der Fahrgelegenheic zu ver- 
anlassen. 
2 Bei den schriftlichen Anzeigen und Gutachten kann für die ’ 
Resnschktft jedes gesetzmäßig vdkgtfchklebenen Bogens angesebt — 5— 
  
 
	        
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